Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Schweizer Emissionshandelssystem verpflichtet sind, erhalten entsprechend den in diesem Jahr (voraussichtlich 2018) zu erhebenden Tonnenkilometern jährlich eine konstante kostenlose Zuteilung. Der Bundesrat berücksichtigt bei der Regelung der Einzelheiten vergleichbare internationale Regelungen, insbesondere diejenigen im EU Emissionshandelssystem, und legt das Erhebungsjahr fest (Abs. 3).
Für die Versteigerung von Emissionsrechten sind die Regeln gleich wie bei den Anlagen (siehe Art. 21 Abs. 2).
Art. 23 Berichterstattung
Neben den Anlagenbetreibern sollen neu auch die zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichteten Betreiber von Luftfahrzeugen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten müssen. Dies dient der Kontrolle der abzugebenden Emissionsrechte. Betreiber von Luftfahrzeugen erstatten der jeweiligen verwaltenden Behörde Bericht über die im Schweizer EHS wie auch im EU-EHS verursachten Emissionen.
Art. 24 Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
Gibt ein Anlagenbetreiber oder ein Betreiber eines Luftfahrzeuges dem Bund weniger Emissionsrechte ab, als tatsächlich Treibhausgase emittiert wurden, soll er für die fehlenden Emissionsrechte eine Ersatzleistung von CHF 250 pro Tonne CO2eq entrichten. Ausserdem sollen die fehlenden Emissionsrechte dem Bund im Folgejahr abgegeben werden müssen.
2. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen
Art. 25 Grundsatz
Absatz 1 soll Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe wie bisher zur teilweisen Kompensation der CO2-Emissionen verpflichten. Die Begrenzung des Kompensationsaufschlags auf 5 Rappen pro Liter soll nach 2020 aufgehoben werden. Stattdessen sollen die Kompensationspflichtigen gemäss Absatz 2 zu mehr Transparenz gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten verpflichtet werden. Sie sollen daher sowohl über die Kosten je kompensierter Tonne CO2 als auch über den im Jahresdurchschnitt erhobenen Kompensationsaufschlag informieren müssen. Diese Information kann den Konsumentinnen und Konsumenten beispielsweise über eine Webseite zugänglich gemacht werden.
Damit das Gesamtziel gemäss Artikel 3 dieses Gesetzes erreicht werden kann, soll die heute für den prozentualen Anteil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr, der kompensiert werden muss, geltende Bandbreite von 5 bis 40 Prozent auf neu 10 bis 80 Prozent angehoben werden. Der Bundesrat soll wie bis anhin den Inlandanteil festlegen. Nach geltendem Recht ist für das Jahr 2020 ein inländischer Kompensationssatz von 10 Prozent vorgesehen, der im Minimum weiter gelten soll (Abs. 3). Der Erwerb der für die Erreichung des Gesamtziels notwendigen ausländischen Emissionsverminderungen soll den Kompensationspflichten übertragen werden.
Die Regelung, wonach der Bundesrat die Überführung von geringen Mengen an Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen kann, soll beibehalten werden (Abs. 4). Die Schwelle soll wie heute bei 1‘000 Tonnen CO2 festgelegt werden.
Art. 26 Kompensationspflicht
Dieser Artikel soll unverändert übernommen werden.