Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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Art. 27 Ersatzleistung bei fehlender Kompensation

Die Höhe der Ersatzleistung, die pro nicht kompensierter Tonne CO2 fällig wird, soll neu 320 Franken betragen (Abs. 1). Zusätzlich soll dem Bund pro Tonne CO2 im Folgejahr weiterhin ein Emissionsminderungszertifikat abgegeben werden müssen (Abs. 2).

3. Abschnitt: Emissionshandelsregister

Art. 28

Neu soll das Schweizer Emissionshandelsregister auf Gesetzesstufe normiert werden. Es handelt sich dabei, um eine elektronische Applikation, die durch den Bund betrieben wird und der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten dient. Das Emissionshandelsregister stellt somit sicher, dass Guthaben und Transaktionen wie Erzeugung, Ausgabe, Transfer, Übertragung, Löschung, Abgabe der Einheiten sowie allfälliger Versteigerungsgeboten genau verbucht werden (Abs. 1). Wie bisher sollen juristische und natürliche Personen, die Einheiten halten und Transaktionen durchführen wollen, über ein Konto im Emissionshandelsregister verfügen.

Zur Erhöhung der Sicherheit des Registers ist neu der Nachweis eines Wohn- oder Geschäftssitzes sowie über eines Bankkontos in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) notwendig, um ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister eröffnen zu können (Abs. 2). Der Bundesrat kann zudem neu vorsehen, dass Zahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen im Register über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden.

4. Kapitel: CO2-Abgabe auf Brennstoffen

1. Abschnitt: Erhebung der CO2-Abgabe

Art. 29 CO2-Abgabe

Die Festsetzung des Abgabesatzes soll weiterhin an den Bundesrat delegiert werden und in Abhängigkeit von Zwischenzielen erfolgen. Die dem Bundesrat dabei offenstehende Bandbreite soll zwischen 84 und 240 CHF pro Tonne CO2 liegen (Abs. 2). Der Abgabesatz vom 31. Dezember 2020 soll als Ausgangspunkt für den Abgabesatz des revidierten Gesetzes dienen. Neu ist vorgesehen, dass der Bundesrat den einmal erhöhten Abgabesatz auch wieder senken kann, wenn dies aufgrund einer Änderung der Rahmenbedingungen angezeigt ist.

Art. 30 Abgabepflichtige Personen

Dieser Artikel soll materiell unverändert übernommen werden, die Anpassungen präzisieren, dass sowohl die Einfuhr wie auch die inländische Erzeugung von Kohle der CO2- Abgabe unterliegen.

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 31 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung

Der Bundesrat soll nicht mehr einzelne Wirtschaftszweige bezeichnen, welchen auf Gesuch hin die CO2-Abgabe zurückerstattet wird. Befreiungsberechtigt sollen zukünftig alle Unternehmen sein, deren CO2-Abgabelast im Verhältnis zum abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des Bundesgesetzes über die