Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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Alters- und Hinterlassenenversicherung90 vom 20. Dezember 1946) 1 Prozent übersteigt (Abs. 1). Befreite Unternehmen sind von der Rückverteilung der Erträge aus der CO2- Abgabe ausgeschlossen (Art. 39 Abs. 4).

Eine WKK-Anlage, die in einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung zur Herstellung von Produktionswärme genutzt wird, ist Teil dieser Verminderungsverpflichtung.

Der Bundesrat kann im Sinne der Vollzugseffizienz auch weiterhin eine Mindestgrenze der Treibhausgasemissionen festlegen, so dass die Rückerstattung nicht einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert (Abs. 3/4). Sie liegt heute bei 100 Tonnen CO2eq pro Standort.

Im Gegenzug zur Befreiung verpflichten sich die Unternehmen, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern. Für die Herleitung der Verminderungsverpflichtung werden zwei Modelle vorgelegt: (1) ein vereinfachtes, das von den kantonalen Instrumenten der Energiepolitik entflochtenen ist, oder (2) ein mit Zielvereinbarungen der Energiepolitik weiter harmonisiertes Modell (Variante).

Beim ersten Modell soll entweder ausgehend von einer bestehenden Verminderungsverpflichtung (Abs. 2 Bst. a) ein Begrenzungsziel abgeleitet werden, um die Wirkung bereits umgesetzter Massnahmen zu berücksichtigen. Oder bei neu befreiten Unternehmen soll das Begrenzungsziel ausgehend von den effektiven Emissionen, die das Unternehmen in den Vorjahren ausgewiesen hat (Abs. 2 Bst. b), abgeleitet werden. In beiden Fällen soll sich das Begrenzungsziel am gesetzlichen Reduktionsziel (Abs. 2 Bst. c) bzw. am Sektorziel für die Industrie orientieren. Für die Zielerreichung soll den Unternehmen bei diesem Modell die Möglichkeit offen stehen, Emissionsminderungszertifikate abzugeben. Damit sollen Mehremissionen in Folge von Produktionswachstum abgedeckt werden können (Abs. 3).

Beim zweiten Modell (Variante) soll ausgehend von den erwarteten Treibhausgasemissionen (Abs. 2 Bst. a), die mit der geplanten Produktionsentwicklung korrelieren, und dem individuellen Verminderungspotenzial bis 2030 entsprechend (Abs. 2 Bst. b) ein relatives Verminderungsziel (Treibhausgas-Intensität) in Prozent abgeleitet werden. An das Intensitätsziel, das an die Produktionsentwicklung angepasst ist, sollen keine Emissionsminderungszertifikate angerechnet werden können.

Art. 32 Ersatzleistung bei Nichteinhalten der Verminderungsverpflichtung

Die Ersatzleistung, die bei Nichteinhaltung der Verminderungsverpflichtung fällig wird, soll im Einklang mit dem maximalen CO2-Abgabesatz verdoppelt und auf 250 CHF pro Tonne CO2eq angehoben werden (Abs. 1). Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund zudem weiterhin Emissionsminderungszertifikate abzugeben (Abs. 2).

Bei der Variante sollen Unternehmen, die ihr Verminderungsziel verfehlen, dem Bund 30 Prozent der rückerstatteten CO2-Abgabe einschliesslich Zinsen zurückzahlen müssen.

3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen

Art. 33 Betreiber von WKK-Anlagen

Die teilweise Rückerstattung der CO2-Abgabe für Betreiber fossiler WKK-Anlagen soll ergänzt mit der Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung weitergeführt werden. Unter diese Regelung fallen auch WKK-Anlagen, die hauptsächlich der Produktion von Komfortwärme dienen.

Art. 34 Voraussetzung für die Rückerstattung und Umfang

Dieser Artikel soll unverändert aus der Energiestrategie übernommen werden.

90 SR 831.10