Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung
Art. 35
Für die Rückerstattung bei nichtenergetischer Nutzung von Brennstoffen, bspw. als Rohstoffe oder Schmiermittel, soll neu ein eigener Abschnitt vorgesehen werden. Materiell erfährt die Regelung keine Änderung.
5. Abschnitt Verfahren
Art. 36
Das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe soll keine Änderung erfahren. Die Kompetenz zur Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe soll wie bisher der Eidgenössischen Zollverwaltung übertragen werden.
Für die Rückerstattung wird gemäss Verfahren nach der Mineralölsteuergesetzgebung eine Gebühr erhoben. Es wird geprüft, ob die heute geltende Gebühr ad valorem (Gebühr in Prozent des Rückerstattungsbetrags) durch eine vom Aufwand für die Bearbeitung des Gesuchs abhängige Gebühr ersetzt werden soll.
5. Kapitel: Verwendung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
Art. 37 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden
Gegenüber der Regelung, wie sie die eidgenössischen Räte im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 fertig beraten hat, soll die Teilzweckbindung im Einklang mit der KELS-Vorlage des Bundesrates bis Ende 2025 befristet werden (Abs. 4) und die Teilzweckbindung nicht nur absolut (höchstens CHF 450 Mio. pro Jahr), sondern auch relativ (höchstens ein Drittel) begrenzt werden (Abs. 1).
Art. 38 Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen
Wie bisher sollen mit dem Technologiefonds klimafreundliche Innovationen in der Kommerzialisierungsphase gefördert werden, indem der Bund Bürgschaften gewährt. Die Einlagen aus der CO2-Abgabe im Umfang von maximal CHF 25 Mio. pro Jahr sollen bis 2025 befristet werden (Abs. 1). Neu soll das Instrument in erster Linie den Standort Schweiz stärken und an die Auflage geknüpft sein, dass die Wertschöpfung in der Schweiz generiert wird (Abs. 3). Der vormalige Absatz 2 zur Verwaltung, die dem UVEK obliegt, wird an den Schluss verschoben.
Art. 39 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
Der übrige Ertrag aus der CO2-Abgabe soll wie bisher an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt werden. Dabei soll berücksichtigt werden, welche Anteile der Einnahmen von der Wirtschaft und der Bevölkerung bezahlt wurden.
Von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen sowie Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Teilbefreiung nach Artikel 33, sollen neu von der Verteilung der Erträge an die Wirtschaft nach Absatz 3 ausgeschlossen werden (Abs. 4).
Art. 40 Zuweisung des Ertrags aus der Ersatzleistung
Dieser Artikel soll unverändert übernommen werden. Sofern Volk und Stände dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) zustimmen, wird dieser den Infrastrukturfonds ablösen.
Art. 41 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
Dieser Artikel soll unverändert übernommen werden.