Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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6. Kapitel: Vollzug und Förderung

Art. 42 Vollzug

Der Bund vollzieht dieses Gesetz mit wenigen Ausnahmen (Abs. 1). Die Vollzugsbehörden sollen sich unterstützen, indem sie beispielsweise unter Wahrung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Informationen und Daten, die für die effiziente Kontrolle und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften notwendig sind, gegenseitig austauschen. In Umsetzung einer Empfehlung der EFK soll beispielweise zukünftig der Austausch von Unterlagen zwischen Bund und Kantonen für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 möglich sein.

Art. 43 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz und hört dabei vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

Art. 44 Evaluation

Dieser Artikel soll unverändert übernommen werden.

Art. 45 Bereitstellung von Daten

Beim Vollzug und bei der Beurteilung der Wirksamkeit der verschiedenen Massnahmen werden in der Regel Daten aus verschiedenen Quellen verwendet. Daten zu wichtigen Rahmenentwicklungen wie Verkehrsleistungen und Energieverbräuchen oder Angaben zu Emissionen auf Unternehmensstufe werden von den in Absatz 1 genannten Bundesstellen sowie von Kantonen und Gemeinden erhoben. Die Bereitstellung dieser Daten soll vereinfacht werden. Dadurch sollen Doppelspurigkeiten sowie eine übermässige Belastung von Unternehmen und Haushalten durch Datenanfragen verhindert werden.

Art. 46 Auskunftspflicht

Der Artikel soll die Vollzugsbehörden ermächtigen, jederzeit die korrekte Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu kontrollieren. Sie dürfen dafür angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen. Informationen und Daten, die für die Kontrolle und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften notwendig sind, müssen den Vollzugsbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Abs. 2). Dies betrifft insbesondere Daten, die für die Berechnung der Treibhausgasemissionen und für die Rückerstattung der CO2-Abgabe benötigt werden.

Art. 47 Bearbeitung von Personendaten

Der Artikel ermöglicht es den Behörden, im Rahmen des Vollzugs der in diesem Gesetz festgelegten Regelungen auch besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

Dieser Artikel soll unverändert übernommen werden.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49 Hinterziehung der CO2-Abgabe

Dieser Artikel soll materiell unverändert übernommen werden.

Art. 50 Gefährdung der CO2-Abgabe

Dieser Artikel soll materiell unverändert übernommen werden.