Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
- 58 -
Art. 51 Falschangaben über Fahrzeuge
Dieser Artikel soll neu nicht nur Personenwagen, sondern auch Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen.
Art. 52 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Dieser Artikel soll materiell unverändert übernommen werden.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 53
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 54 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen
Emissionsrechte aus der Periode 2013–2020 sollen unbeschränkt in die Nachfolgeperiode 2021–2030 übertragen werden können (Abs. 1).
In Ausführungsbestimmungen zum Kyoto-Protokoll (Entscheidung 13/CMP.1) zur Übertragbarkeit von Emissionsminderungszertifikaten aus der ersten (2008–2012) in die zweite Kyoto-Verpflichtungsperiode (2013–2020) wurden Limiten festgelegt. Der Bundesrat soll die Übertragbarkeit auch in Zukunft auf Verordnungsstufe regeln können (Abs. 2), sofern sie international überhaupt zulässig ist.
In Absatz 3 sieht vor, dass Bescheinigungen von Emissionsverminderungen im Inland und aus Verminderungsverpflichtungen, die in den Jahren 2013–2020 ausgestellt wurden und nicht bereits zur Erfüllung der Kompensationspflicht abgegeben wurden, als Emissionsminderungsbescheinigungen in den Zeitraum 2021–2025 übertragen werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der bereits absehbare Überschuss an Bescheinigungen der Jahre 2013–2020, der von den Kompensationspflichtigen grösstenteils bereits erworben wurde, nach 2020 nicht an Wert verliert. Es ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 2021–2025 der ganze Überschuss aus den Jahren 2013–2020 verwendet werden kann.
Art. 55 Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags
Dieser Artikel wird materiell unverändert übernommen.
Art. 56 Verminderungsverpflichtung
Die Übergangsbestimmung ist notwendig für den Fall, dass sich die Erarbeitung der CO2- Verordnung, allfällige WTO-Ausschreibungen oder die Tool-Programmierung verzögern sollte. Den bereits in der zweiten Verpflichtungsperiode befreiten Unternehmen soll eine lückenlose Rückerstattung ermöglicht werden, sofern sie ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ab dem Jahr 2021 eingereicht haben (Abs. 1). Kommt die Befreiung bis 2025 nicht zustande, so soll das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen müssen (Abs. 2).
Art. 57
Dieser Artikel wird unverändert übernommen.