Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 13 Seiten

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Damit ist implizit festgehalten, dass der Unterricht in beiden Fremdsprachen bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit dauert. Im Gegensatz zum HarmoS-Konkordat findet sich folgender Satz nicht im Gesetzesvorschlag: „Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert.“ Für eine solche Verpflichtung der Kantone für eine regionale Koordination besteht keine verfassungsrechtliche Grundlage. Für den Bundesrat ist aber die regionale Koordination der Reihenfolge der unterrichteten Sprache von grosser Bedeutung. Er geht deshalb davon aus, dass die Kantone auch bei der Umsetzung dieser Variante an ihrem diesbezüglichen Kompromiss festhalten würden.

Variante 3

Bei Variante 3 bleiben die Sätze 1 und 2 des geltenden Artikels 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes unverändert. Satz 1 hält in der geltenden Fassung fest, dass «die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen» müssen. In Bezug auf das konkret zu erreichende Kompetenzniveau macht Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des Sprachengesetzes keine explizite Aussage. Es ist in der Doktrin umstritten, ob der Gesetzgeber damit in Bezug auf das Kompetenzniveau eine Differenz zu Artikel 4 Absatz 1 des HarmoS-Konkordats schaffen wollte, der das Erreichen «gleichwertiger» Kompetenzniveaus am Ende der obligatorischen Schulzeit verlangt.15 Auch wenn Variante 3 in Bezug auf die Sätze 1 und 2 von Artikel 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes keine Änderung vornimmt, geht der Bundesrat davon aus, dass bei Variante 3 – wie auch bei Variante 2 – am Ende der Primarstufe sowie am Ende der obligatorischen Schulzeit in Bezug auf beide Fremdsprachen gleichwertige Kompetenzniveaus zu erreichen sind.

Im Unterschied zu Variante 2 ist es den Kantonen bei Variante 3 jedoch freigestellt, mit der zweiten Landessprache erst im letzten Jahr der Primarstufe zu beginnen. Der Lernrückstand ist in diesem Fall durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Dies stellt eine Flexibilisierung gegenüber Artikel 4 Absatz 1 des HarmoS-Konkordats (Variante 2) dar. Im Unterschied zur Variante 2 äussert sich Variante 3 auch nicht zum Beginn des Unterrichts in der «weiteren Fremdsprache». Es wäre nach Variante 3 somit möglich, mit dem Unterricht in Englisch erst auf der Sekundarstufe I zu beginnen.

2.3 Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen

Bewertung der Variante 1

Variante 1 definiert den spätesten Zeitpunkt der Einführung der zweiten Landessprache, äussert sich aber nicht zum Englischen. Auch die Dauer des Unterrichts in den beiden Fremdsprachen ist nicht abschliessend festgelegt. Variante 1 ist der HarmoS-Lösung (Variante 2) sehr ähnlich. Allerdings ist die Regelung auf die Primarstufe beschränkt und berücksichtigt die Sekundarstufe I nicht, was nicht der Sprachenstrategie der Kantone entspricht. Auch lässt sie die besondere sprachliche Situation in den Kantonen Graubünden und Tessin ausser Acht.

Bewertung der Variante 2

Variante 2 basiert auf dem Wortlaut des HarmoS-Konkordats (Art. 4 Abs. 1 und 3). Sie definiert den spätesten Zeitpunkt der Einführung der zweiten Landessprache und des Englischen, äussert sich aber nicht zur Reihenfolge. Auch die Dauer des Unterrichts in den beiden Fremdsprachen ist nicht abschliessend festgelegt, hingegen müssen gleichwertige Kompetenzniveaus erreicht werden. Sonderlösungen für die Kantone Tessin und Graubünden sind möglich.

Variante 2 schreibt die HarmoS-Lösung auf Gesetzesstufe fest und hat somit grundsätzlich keine Auswirkungen auf diejenigen Kantone, welche bereits dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind bzw. dessen Vorgaben berücksichtigen. Sie regelt nicht nur den Unterricht in den zweiten Landessprache, sondern auch des Englischen. Die Harmonisierungswirkung ist insgesamt grösser als bei Variante 3. Allerdings macht Variante 2 den Kantonen auch präzisere Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung des Fremdsprachenunterrichts als Variante 3.

Bewertung der Variante 3

Variante 3 sichert formell die Stellung der zweiten Landessprache ab Primarstufe bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Sie lehnt sich weitgehend an die HarmoS-Lösung an, allerdings ohne ein bestimmtes Schuljahr für den spätestmöglichen Beginn des jeweiligen Fremdsprachenunterrichts festzulegen. Sonderlösungen für die Kantone Tessin und Graubünden sind möglich.

Variante 3 greift am wenigsten stark in die Kompetenz der Kantone ein und beschränkt sich sachlich auf die Sicherstellung des Übergangs zwischen den Bildungsstufen. Die Kantone bleiben bei Variante 3 insbesondere auch frei, den Unterricht in der zweiten Landessprache bereits im 5. Schuljahr oder erst im 6. Schuljahr zu beginnen. Kantone, die erst in der 6. Primarklasse mit dem Unterricht in der zweiten Landessprache beginnen, müssen dies aber mit einer erhöhten Stundendotation machen. Variante 3 belässt den Kantonen damit mehr Handlungsspielraum als Variante 2, erreicht dadurch aber auch eine geringere Harmonisierungswirkung.

Alle drei Varianten stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Bundeskompetenz nach Artikel 62 Absatz 2 BV. Sie haben gegenüber der heutigen gesetzlichen Regelung in Artikel 15 SpG den Vorzug, dass sie die Unklarheiten bezüglich des Stellenwerts der zweiten Landessprache im Sprachunterricht der obligatorischen Schule ausräumen. Sie tragen damit dem Harmonisierungsgebot nach Artikel 62 BV und dem sprachpolitischen Auftrag nach Artikel 70 BV gleichermassen Rechnung. Damit tragen sie auch zur Klärung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Einführung des Lehrplans 21 bei.

Weil Variante 3 am wenigsten stark in die Kompetenz der Kantone eingreift und formell die Stellung der zweiten Landessprache ab Primarstufe bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit sichert, gibt der Bundesrat dieser unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität besten Lösung den Vorzug.

15 Vgl. zum Stand der Diskussion in der Lehre das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend der kantonalen Volksinitiative «Nur eine Fremdsprache in der Primarschule» (dort Ziff. 11a bis 11f).