Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 13 Seiten
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Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften
Die Besonderheit der Schweiz als mehrsprachiges Land beruht darauf, dass mehrere Sprachen offiziell anerkannt sind. Dies macht die Mehrsprachigkeit zu einem Teil unseres Selbstverständnisses und zu einem Wesensmerkmal unseres Staates. Bereits in der Präambel der Bundesverfassung wird dem Willen Ausdruck verliehen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit leben zu wollen. Die sprachliche Vielfalt ist dabei ein wichtiger Faktor. Die Bundesverfassung bringt dies mit einem umfassenden sprachpolitischen Auftrag an Bund und Kantone klar zum Ausdruck (Art. 70 BV).
Es eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, für die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit und für die Stärkung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einzutreten. Die Mehrsprachigkeit kann insbesondere durch die Vermittlung der Landessprachen im Sprachunterricht gefördert werden. Kenntnisse in den Landessprachen werden auch in Zukunft einen wesentlichen Faktor für die interkulturelle Verständigung darstellen.
In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2000 zur parlamentarischen Initiative Berberat «Unterricht der Amtssprachen des Bundes» (00.425) hielt die WBK-N fest, dass die Bedeutung des Sprachenunterrichts vor dem Hintergrund des Zusammenlebens des Sprachgemeinschaften in der ‹Willensnation Schweiz› gesehen und beurteilt werden muss: «Sprache ist viel mehr als ein Kommunikationsmittel. Sprache ist und vermittelt Kultur, geistiges Erbe, Emotion, Politik. Sie hat zu tun mit Nachbarschaft und mit Respekt, Respekt der Mehrheit vor den Minderheiten. Sie bildet die Brücke zum Dialog. Aus all diesen Gründen kommt der Sprache eine enorme symbolische Bedeutung zu. […] Das Erlernen einer Landessprache bedeutet das gleichzeitige Vertrautwerden mit einer anderen Landeskultur und das Erspüren und Erahnen einer anderen Denk- und Betrachtungsweise. Dieser Lernprozess trägt letztlich wesentlich zur ‹cohésion nationale›, zur unsichtbaren Klammer bei, welche unser Land im Innersten zusammenhält.»
Kantonale Sonderlösungen, die zu einer Benachteiligung der zweiten Landessprache führen, wenn beispielsweise auf der Primarschulstufe nur noch Englisch als Fremdsprache unterrichtet würde, sind aus diesen Gründen sprachpolitisch problematisch und gefährden den Zusammenhalt und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften.
Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz
Die Bildungsverfassung von 2006 verpflichtet den Bund und die Kantone zur Kooperation und Koordination. Sie haben insbesondere für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Damit diese gewährleistet bleiben, sind die Kantone verpflichtet, das Schulwesen zu harmonisieren, unter anderem bezüglich der Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge. Wenn die Kantone auf dem Koordinationsweg sich nicht auf gemeinsame Bildungsziele einigen können, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV).
Mit dem Strategiebeschluss der EDK von 2004 haben die Kantone eine gesamtschweizerische Lösung zum Sprachenunterricht verabschiedet, die später in das HarmoS-Konkordat (Art. 4) Eingang gefunden hat. Mit diesem Konkordat kommen die Kantone dem Koordinationsauftrag nach. Verzichtet ein Kanton auf den Beitritt zum Konkordat, so kann er seiner Harmonisierungspflicht nur dadurch nachkommen, dass er seine kantonale Regelung am gemeinsam erarbeiteten Harmonisierungsstand ausrichtet. Das Ausscheren eines Kantons aus der gemeinsam beschlossenen Harmonisierungslösung verstösst gegen den Koordinationsauftrag, denn dieser gilt für alle Kantone.
Mit der Entwicklung von nationalen Bildungszielen hat die EDK eine weitere wichtige Grundlage für die Umsetzung des Verfassungsauftrages geschaffen. Nationale Bildungsziele erleichtern die Mobilität der Bevölkerung und garantieren eine hohe Qualität der Bildung. Sie zeigen auf, welche Ziele die obligatorische Schule am Ende der zweiten, sechsten und neunten Klasse erreichen soll; sie erlauben die Überprüfung des Erreichungsgrades dieser Ziele; und sie bilden somit den Ausgangspunkt für die Qualitätsentwicklung der obligatorischen Schule.
Die Abkehr einzelner Kantone von der gemeinsam beschlossenen Sprachenstrategie und den damit verbundenen Umsetzungsentscheiden (insbesondere den nationalen Bildungszielen) hat Auswirkungen über die schulischen Belange im jeweiligen Kanton hinaus. Sie betreffen die Harmonisierung des Sprachenunterrichts und damit die Mobilität innerhalb des Bildungsraumes Schweiz und in einem weiteren Sinne auch die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und damit den nationalen Zusammenhalt.
Klare Vorgaben zugunsten der Landessprachen sind notwendig
Ungeachtet der Sprachenstrategie, die sich die Kantone gegeben haben, scheint das Ziel einer sprachregionalen Harmonisierung des Fremdsprachenunterrichts zum heutigen Zeitpunkt konkret gefährdet zu sein. In verschiedenen Kantonen wurde das Sprachenkonzept nicht oder bloss teilweise umgesetzt. In manchen Kantonen sind politische Prozesse im Gang, welche den erreichten Harmonisierungsstand der Kantone in Frage stellen oder wieder rückgängig machen wollen. In einzelnen Kantonen ist die Diskussion so weit fortgeschritten, dass der Unterricht einer zweiten Landessprache in der Primarschule schon ab dem Schuljahr 2017/2018 gestrichen werden könnte. Eine Abkehr einzelner Kantone von der gemeinsam beschlossenen Sprachenstrategie und den dazugehörigen Umsetzungsentscheiden hätte zur Folge, dass die Harmonisierungsziele nicht erreicht werden können. Sie würde auch zu einer Benachteiligung der zweiten Landessprache führen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und damit den nationalen Zusammenhalt gefährden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass staats- und verständigungspolitische Gründe harmonisierte Vorgaben im Rahmen des Unterrichts der Landessprachen erfordern. Sollten die Kantone von ihrer eigenen Sprachenstrategie abweichen, müsste der Bundesrat deshalb von der subsidiären Bundeskompetenz nach Art. 62 Abs. 4 BV Gebrauch machen.
Der Föderalismus verpflichtet nicht nur die Eidgenossenschaft gegenüber den Kantonen, sondern auch alle Kantone untereinander sowie gegenüber dem Bund. Ergreift ein Kanton im Sprachenbereich eine Massnahme, die der gemeinsamen Sprachenstrategie der Kantone widerspricht, so zieht er damit alle Kantone und die Eidgenossenschaft in die Verantwortung.