Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 13 Seiten
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2 Beantragte Neuregelung im Sprachengesetz des Bundes
Der Bundesrat stellt aus den genannten Gründen drei Varianten zur Diskussion.
2.1 Darstellung der Varianten
Die Kompetenz des Bundes im Schulwesen ist sachlich beschränkt und subsidiär: Erstens beschränkt sich die Bundeskompetenz sachlich auf die Harmonisierungspflicht der Kantone. Zweitens bleibt der Bund bei einem Eingreifen an das Subsidiaritätsprinzip als allgemeines Steuerungsprinzip der Bundesverfassung gebunden.
Sachliche Beschränkung
Beruft sich der Bund auf Artikel 62 Absatz 4 BV, so kann er den Fremdsprachenunterricht in der obligatorischen Schule nicht umfassend regeln, aber die aus Bundessicht «notwendigen Vorschriften», bezogen auf die Bildungsstufen und deren Ziele, erlassen. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber vorgeben kann, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der Primarschule bestimmte Kenntnisse einer zweiten Landessprache erworben haben sollten, was bedingt, dass der Unterricht in einer zweiten Landessprache bereits in der Primarschule beginnen muss. Nicht festlegen kann der Bund jedoch die Reihenfolge der Fremdsprachen (und damit die Einstiegsfremdsprache) und den genauen Zeitpunkt, an dem mit der jeweiligen Fremdsprache zu beginnen ist. Diese kurrikulären Fragen bleiben Sache der Kantone.10
Subsidiarität
Der Subsidiaritätsgrundsatz als allgemeines Steuerungsprinzip gebietet es, dass eine Bundeslösung so viel wie nötig und so wenig wie möglich in die Kompetenz der Kantone eingreift. Besteht – wie dies heute der Fall ist (vgl. oben Ziff. 1.1.1) – bereits eine inhaltliche Vorstellung der Kantone zur Harmonisierung des Fremdsprachenunterrichts, soll sich eine Vorgabe des Bundes an diesem Konzept orientieren.
Es wäre in diesem Sinne nicht opportun, wenn der Bundesgesetzgeber eine Harmonisierungslösung festschreiben würde, die dem HarmoS-Konkordat entgegenläuft. Eine Lösung, die beispielsweise eine Landessprache als erste Fremdsprache vorsehen würde, hätte erhebliche Auswirkungen auf die Deutschschweizer Kantone, welche mit dem Frühenglisch beginnen und sich entsprechend organisiert haben (Lehrerausbildung, Lehrmittel, organisatorische Massnahmen etc.).
- Variante 1: Wortlaut der parlamentarischen Initiative 14.459
Art. 15 Abs. 3 Sprachengesetz (nur Satz 3 neu)
3Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung. Der Unterricht in der zweiten Landessprache beginnt spätestens zwei Jahre vor Ende der Primarschule.
- Variante 2: Verankerung der HarmoS-Lösung auf Gesetzesstufe:
Art. 15 Abs. 4 Sprachengesetz (neu)
3Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schul-zeit über gleichwertige Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und in Englisch verfügen.
4Die erste Fremdsprache wird spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5), die zweite Fremdsprache spätestens ab dem
5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unter-richten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
- Variante 3: Formelle Sicherung der Stellung der zweiten Landessprache
Art. 15 Abs. 3 Sprachengesetz (nur Satz 3 neu)
3Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung. Der Unterricht in der zweiten Landessprache beginnt in der Primarschule und dauert bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit.
2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Das geltende Sprachengesetz stützt sich auf Artikel 70 BV. Vorliegend von Bedeutung ist Absatz 3: «Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften».
10 Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 62, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 66.