Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Übersicht

Die Revision des Sprachengesetzes verfolgt das Ziel, die Stellung der Landessprachen im Sprachenunterricht der obligatorischen Schule zu stärken. Mit einer Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes soll die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule unterstützt werden. Die Revision steht im Einklang mit dem Auftrag von Bund und Kantonen, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern und für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Sie unterstreicht die Rolle der Landessprachen für den Zusammenhalt unseres Landes, zu dessen Wesensmerkmalen die Mehrsprachigkeit gehört.

Ausgangslage

Die Mehrsprachigkeit gehört unverrückbar zum Schweizer Selbstverständnis und bildet ein Wesensmerkmal unseres Staates. Die Bundesverfassung bringt dies mit einem umfassenden sprachpolitischen Auftrag an Bund und Kantone klar zum Ausdruck (Art. 70 BV). Das Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) konkretisiert diesen Auftrag zur Wahrung und Förderung des sprachlichen Reichtums und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

Als offiziell viersprachiges Land kennt die Schweiz ein anspruchsvolles, aber ihrer besonderen Situation angepasstes Sprachenkonzept für die obligatorische Schule. Es umfasst das Erlernen von zwei Fremdsprachen ab der Primarschule: eine zweite Landessprache und Englisch.

Seit 1975 arbeiten die Kantone an der Harmonisierung des Sprachenunterrichts. Die Bildungsverfassung von 2006 setzt die Leitlinien: Damit die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz gewährleistet bleiben, sind die Kantone verpflichtet, das Schulwesen zu harmonisieren, unter anderem bezüglich der Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge. Wenn die Kantone auf dem Koordinationsweg sich nicht auf gemeinsame Bildungsziele einigen können, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV).

Mit dem Strategiebeschluss von 2004 (Sprachenstrategie; Sprachenkonzept) haben die Kantone eine gesamtschweizerische Lösung zum Sprachenunterricht verabschiedet, die später in das HarmoS-Konkordat Eingang gefunden hat. Mit diesem Konkordat sind die Kantone dem Verfassungsauftrag nachgekommen.

Ungeachtet der klaren Vorgaben, die sich die Kantone gegeben haben, scheint das Ziel einer sprachregionalen Harmonisierung des Fremdsprachenunterrichts zum heutigen Zeitpunkt konkret gefährdet zu sein. In verschiedenen Kantonen wurde das Sprachenkonzept nicht oder bloss teilweise umgesetzt. In manchen Kantonen sind politische Prozesse im Gang, welche den erreichten Harmonisierungsstand der Kantone in Frage stellen oder wieder rückgängig machen wollen. Eine Abkehr einzelner Kantone von der gemeinsam beschlossenen Sprachenstrategie und den dazugehörigen Umsetzungsentscheiden hätte zur Folge, dass die Harmonisierungsziele nicht erreicht werden können. Sie würde zu einer Benachteiligung der zweiten Landessprache führen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und damit den nationalen Zusammenhalt gefährden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass staats- und verständigungspolitische Gründe harmonisierte Vorgaben im Rahmen des Unterrichts der Landessprachen erfordern. Sollten die Kantone von ihrer eigenen Sprachenstrategie abweichen, müsste der Bundesrat deshalb von der subsidiären Bundeskompetenz nach Art. 62 Abs. 4 BV Gebrauch machen.

Angesichts dieser Entwicklung und der Tatsache, dass Entscheide zur Streichung des Unterrichts in der zweiten Landessprache in der Primarschule schon für das Schuljahr 2017/2018 fallen könnten, erachtet es der Bundesrat als angezeigt, Lösungsvorschläge zu unterbereiten.

Inhalt der Vorlage

Die Notwendigkeit staatlichen Handelns leitet sich ab aus der sprachenpolitischen Verantwortung für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und dem bildungspolitischen Gebot der Harmonisierung im Hinblick auf die Durchlässigkeit des Bildungsraumes. Die Beherrschung der Landessprachen ist ferner ein wichtiger Erfolgsfaktor für die berufliche Integration.

Die Durchführung einer Vernehmlassung zum heutigen Zeitpunkt steht vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung in einzelnen Kantonen, welche den Unterricht in einer zweiten Landessprache in der Primarschule ab dem Schuljahr 2017/2018 in Frage stellt. Die Vernehmlassung dient dazu, verschiedene Lösungsvarianten rechtzeitig zur Diskussion zu stellen. Sollten die Kantone ihre Sprachenstrategie umsetzen und auf abweichende Entscheide dazu verzichten, wäre eine Änderung des Sprachengesetzes nicht notwendig.

Das Ziel einer allfälligen Revision besteht in einer Regelung, die einerseits den Landessprachen den ihnen gebührenden Platz im Sprachenunterricht zuweist und andererseits den kantonalen Kompetenzen in Unterrichtsfragen sowie den sprachregionalen Unterschieden Rechnung trägt. Dazu stellt der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage drei Varianten zur Diskussion, wobei er einer der drei Varianten den Vorzug gibt.