Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

- Thurgau: Am 13. August 2014 wurde die Motion „Französisch erst auf der Sekundarstufe“ überwiesen. Der Regierungsrat wurde beauftragt, den obligatorischen Französischunterricht aus dem Lehrplan der Primarstufe zu streichen. Am 1. April 2016 eröffnete der Regierungsrat eine Vernehmlassung zum entsprechend angepassten Lehrplan. Die Einführung ist auf das Schuljahr 2017/2018 vorgesehen.

- Zürich: Am 26. Februar 2016 wurde die Volksinitiative «Mehr Qualität – eine Fremdsprache an der Primarschule» eingereicht. Der Vorstoss wird von den Zürcher Lehrerverbänden ZLV, Zürcher Kantonale Mittelstufe (ZKM) und SekZH sowie der Arbeitsgemeinschaft Schule mit Zukunft getragen. Der Regierungsrat hat bis am 26. Juni 2016 dem Kantonsrat Bericht und Antrag über Gültigkeit und Inhalt der Initiative zu erstatten. Der Kantonsrat muss bis am 26. November 2016 über den Antrag des Regierungsrates entscheiden. Falls er eine Umsetzungsvorlage zur Initiative beschliesst, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt, ebenso im Falle einer Ungültigerklärung. Andernfalls hat eine Volksabstimmung bis spätestens am 26. August 2017 stattzufinden.

In diesen und verschiedenen weiteren Kantonen sind ausserdem Volks- und parlamentarische Initiativen angekündigt, lanciert oder eingereicht worden, welche die Einführung des Lehrplans 21 betreffen. Diese Vorlagen betreffen indirekt ebenfalls die Frage des Sprachenunterrichts, da dieser Teil der Lehrpläne ist.

Angesichts dieses Gesamtbildes ist festzuhalten, dass die Kantone seit der Verabschiedung der Sprachenstrategie 2004 viel erreicht haben. Die aktuelle Tendenz in verschiedenen Kantonen gefährdet jedoch die bereits erreichte Harmonisierung. Diese Schwierigkeiten erkennt auch die EDK in ihrem Bericht zur Harmonisierung der obligatorischen Schule. Trotz ihrem Appell im Oktober 2014 zur Beachtung der Sprachenstrategie sind verschiedene politische Prozesse im Gang, welche die Harmonisierung gefährden oder zu deren Scheitern führen können – und dies bereits ab dem Schuljahr 2017/2018.

1.2 Geltende Regelung im Sprachengesetz des Bundes

Die Grundsätze der Sprachenstrategie 2004 bzw. des HarmoS-Konkordats haben in das Bundesgesetz vom 5. Oktober 20078 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG) Eingang gefunden – allerdings in abgeschwächter Form. Das Sprachengesetz bestimmt in Artikel 15 Absatz 3, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen sollen. Reihenfolge und Zeitpunkt der Einführung des Fremdsprachenunterrichts sowie die am Ende der obligatorischen Schulzeit zu erreichenden Kompetenzniveaus sind im Sprachengesetz hingegen nicht festgelegt.

Die Bestimmung lautet:

3Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung.

Der erste Beschluss des Nationalrates sah vor, dass als erste Fremdsprache eine Landessprache unterrichtet wird. Der Ständerat hielt eine solche Regelung für verfassungswidrig, weil dem Bund (weder aus Art. 70 BV noch aus Art. 62 Abs. 4 BV) nicht die Kompetenz zukomme, die Reihenfolge des Fremdsprachenunterrichts und damit die Einstiegsfremdsprache an den Grundschulen zu regeln. Die schliesslich verabschiedete, heute geltende Fassung von Absatz 3 ist das Ergebnis eingehender Kommissions- und Plenumsberatungen im parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahren.

Die in enger Zusammenarbeit mit der EDK gefundene Kompromisslösung orientiert sich – allerdings ohne explizit darauf Bezug zu nehmen – an der Sprachenstrategie 2004 bzw. am HarmoS-Konkordat (zum damaligen Zeitpunkt in Vernehmlassung). Wie die entsprechende HarmoS-Bestimmung (Art. 4 Abs. 1) verlangt auch das Sprachengesetz, dass der Unterricht der Landessprachen kulturelle Aspekte einschliesst. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule nicht nur sprachlichen sondern auch verständigungspolitischen Zielen dienen soll, insofern das Erlernen einer anderen Landessprache auch kulturelle Kompetenzen und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften fördert.

1.3 Stand der Diskussionen

Parlamentarische Initiative

Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen setzten sich seit 2014 intensiv mit der Situation des Sprachenunterrichts auseinander. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) befand am 1. Dezember 2014 über verschiedene Anträge im Zusammenhang mit dem Sprachenunterricht in der Volksschule. Sie beschloss eine Kommissionsinitiative «Erlernen einer zweiten Landessprache ab der Primarschule» mit folgendem Inhalt einzureichen (Pa.lv. 14.459):

Art. 15 Abs. 3 Sprachengesetz (Satz 3 neu)

Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung. Der Unterricht in einer zweiten Landessprache beginnt spätestens zwei Jahre vor Ende der Primarschule.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-S) beauftragte an ihrer Sitzung vom 6. November 2014 das Bundesamt für Kultur (BAK), in einem Bericht die verfassungsrechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen für ein gesetzgeberisches Handeln des Bundes darzulegen. Nach Kenntnisnahme des Berichts beschloss die Kommission am 2. September 2015, der Initiative der WBK-N keine Folge zu geben. Es gebe derzeit noch keine Veranlassung zu handeln; und der

8 SR 441.1