Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 16 Seiten
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1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 6. Juli 2016 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) durchzuführen.
Die Revision des Sprachengesetzes verfolgt das Ziel, die Stellung der Landessprachen im Sprachenunterricht der obligatorischen Schule zu stärken. Mit einer Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes soll die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule unterstützt werden. Zugrunde liegt der Verfassungsauftrag an Bund und Kantone, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern und für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen.
Die Durchführung der Vernehmlassung steht vor dem Hintergrund der in den Vernehmlassungsunterlagen dargestellten Entwicklung in einzelnen Kantonen, welche den Unterricht in einer zweiten Landessprache auf der Primarstufe in Frage stellt. Das Ziel einer allfälligen Revision besteht in einer Regelung, die einerseits den Landessprachen den ihnen gebührenden Platz im Sprachenunterricht zuweist und andererseits den kantonalen Kompetenzen in Unterrichtsfragen sowie den sprachregionalen Unterschieden Rechnung trägt. Dazu stellte der Bundesrat drei Varianten zur Diskussion:
- Variante 1 folgt dem Wortlaut der parlamentarischen Initiative der Kommission für Wissenschaft,
Bildung und Kultur des Nationalrats (14.459). Sie ist auf die Primarstufe beschränkt und legt fest, dass der Unterricht in der zweiten Landessprache spätestens ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) beginnen muss.
- Variante 2 verankert die Lösung des HarmoS-Konkordats auf Gesetzesstufe. Sie legt fest, dass
die erste Fremdsprache spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5), die zweite Fremdsprache ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet werden muss. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, die andere Sprache ist Englisch.
- Variante 3 bezweckt die formelle Sicherung der Stellung der zweiten Landessprache. Sie legt fest,
dass der Unterricht in der zweiten Landessprache auf der Primarschulstufe beginnen und bis zum Ende der Sekundarstufe I dauern muss.
In den Vernehmlasssungsunterlagen erläutert der Bundesrat, dass die Vernehmlassung dazu diene, verschiedene Lösungsvarianten rechtzeitig zur Diskussion zu stellen. Er werde nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse mit den Kantonen (vertreten durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK) das weitere Vorgehen beurteilen. Er würde es begrüssen, wenn die Kantone unter einander eine gemeinsame Lösung finden. Sollten alle Kantone ihre 2004 beschlossene Sprachenstrategie umsetzen, wäre eine Änderung des Sprachengesetzes nicht notwendig.
2 Vernehmlassungsverfahren und Auswertung
2.1 Vernehmlassungsverfahren
Die Adressaten der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften konnten bis zum 14. Oktober 2016 Stellung nehmen. Sie wurden gebeten, sich insbesondre zur Frage zu äussern, welcher der drei Varianten (vgl. Ziff. 1) sie den Vorzug geben würden, falls eine Revision des Sprachengesetzes notwendig werden sollte.
Neben den Regierungen der 26 Kantone wurden 2 interkantonale Konferenzen, 13 politische Parteien, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (nachfolgend: Wirtschaftsverbände) sowie weitere 18 zumeist in Kultur und Bildungswesen tätige Organisationen begrüsst. Insgesamt wurden 70 Adressaten zur Stellungnahme eingeladen.
Zusammen mit den spontanen Stellungnahmen sind innert Frist 63 Antworten eingegangen. Eine Stellungnahme haben eingereicht: 26 Kantone, 1 interkantonale Konferenz, 8 politische Parteien, 8 Wirtschaftsverbände, 2 Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie 18 Organisationen und Interessierte. Einzelheiten sind aus dem Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer (Ziff. 7.1) ersichtlich.
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