Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 16 Seiten
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- le rappel enfin de la force normative de fait que peuvent déployer des décisions de quelques cantons en créant un fait accompli et une situation de non-retour qui rend impossible en pratique toute intervention de la Confédération pourtant matériellement voulue par une majorité, comme on a pu le constater après l’introduction de l'anglais dit précoce dans le canton de Zurich et quelques cantons alémaniques, nous semblent suffisants pour justifier aujourd’hui la préparation d’une intervention telle que la prévoit le Conseil fédéral, tout en souhaitant que cette démarche puisse amener les cantons à trouver entre eux une solution respectueuse du droit constitutionnel, ce qui implique un délai et des conditions d'intervention que la Confédération devra communiquer à la CDIP.»
Die CIIP sowie der Kanton TI bedauern, dass das Italienische in der gegenwärtigen Debatte praktisch nicht erwähnt werde. Der Kanton TI weist darauf hin, dass gegenwärtig nicht alle Kantone den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 des HarmoS-Konkordats nachkommen, wonach während der obligatorischen Schule ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache bestehen sollte. Der Kanton TI verlangt, dass das Sprachengesetz entsprechend ergänzt wird. Er erwartet, dass eine Verankerung im Sprachengesetz dieser Vorgabe mehr Nachdruck verleihen wird.
Der Kanton GR schlägt vor – allerdings in Abweichung zum HarmoS-Konkordat – dass zur Stärkung der Minderheitensprachen Italienisch und Rätoromanisch, allen Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden sollte.
Die Mehrheit der Kantone äussert aber grosse Vorbehalte gegen eine Änderung des Sprachengesetzes oder lehnt diese aus grundsätzliche Erwägungen ab:
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
Die meisten dieser Kantone teilen zwar die Einschätzung des Bundesrates, dass die kantonale Schulhoheit nicht unbegrenzt gilt und dass der Bund gestützt auf Art. 62 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV) ermächtigt und verpflichtet ist, gesetzgeberisch tätig zu werden, wenn die Kantone den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag nicht erfüllen. Dennoch sind sie der Ansicht, dass ein Eingreifen des Bundes in die kantonale Bildungshoheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist. Sie beurteilen die vorgeschlagene Änderung des Sprachengesetzes als verfrüht, unverhältnismässig und politisch nicht opportun.
Für die kritische Haltung werden folgende Argumente geltend gemacht:
- Die Kantone seien willens und in der Lage, den Harmonisierungsauftrag der Bundesverfassung zu
erfüllen und dabei auch den Sprachenunterricht in harmonisierter Weise zu regeln. Der Bilanz-Bericht der EDK vom 18. Juni 2015 habe aufgezeigt, dass die Harmonisierung bereits weit fortgeschritten sei und in die richtige Richtung weitergehe. Die Harmonisierung im Bildungssystem sei auf dem Weg der interkantonalen Koordination anzustreben. Dieser Weg werde auch von der Bundesverfassung priorisiert. Er brauche allerdings Geduld. Die Ergebnisse des nationalen Bildungsberichts 2018 und die für das Jahr 2019 in Aussicht gestellte Bilanz der EDK seien darum abzuwarten. Ein Eingreifen des Bundesrates in Bezug auf den Sprachenunterricht sei somit verfrüht.
- Die erstmalige Anwendung der subsidiären Bundeskompetenz gemäss Art. 64 Abs. 4 BV müsse
im Lichte der gesamten Harmonisierung der obligatorischen Schule betrachtet werden. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Harmonisierung im Bildungswesen in allen übrigen in Art. 62 Abs. 4 BV genannten Bereichen auf dem Koordinationsweg gelungen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Harmonisierung alleine wegen eines einzelnen Faches als gescheitert zu betrachten. Ein abschliessendes Urteil könne erst dann gefällt werden, wenn die Ergebnisse der Einführung der sprachregionalen Lehrpläne in den Kantonen vorliegen. Vor diesem Hintergrund sei ein Eingreifen des Bundes unverhältnismässig.
- In Anbetracht der Risiken einer möglichen Volksabstimmung sei im Weiteren auch die politische
Opportunität eines Eingreifens des Bundes in der Sprachenfrage genau zu prüfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen bildungspolitischen Situation würde eine Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen kaum sachlich und in angemessener Distanz zu pädagogisch-didaktischen Fragestellungen diskutiert werden. Der Abstimmungskampf könnte dazu verwendet werden, um sachfremde Themen wie die Fremdsprachendidaktik, die Einführung des Lehrplans 21, die Reformmüdigkeit von Lehrpersonen etc. zu diskutieren. Unter diesen Umständen wäre eine Ablehnung der Vorlage in einer schweizerischen Volksabstimmung nicht auszuschliessen. Eine Ablehnung würde aber das Verhältnis der Landesteile belasten und den Zusammenhalt der Schweiz mehr gefährden als die derzeitige noch nicht vollständige Umsetzung des Sprachenkompromisses.
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