Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) · 16 Seiten

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Einzelne der genannten Kantone anerkennen trotz ihrer Vorbehalte, dass unter bestimmten Umständen eine gesetzliche Lösung auf Bundesebene notwendig werden könnte. Diese Kantone haben zu den drei vorgeschlagenen Varianten Stellung genommen. Ihre Positionen und Argumente sind unter Ziffer 5 wiedergegeben.

LU, NW, OW, SH, SZ

Ein Teil der Kantone geht weiter und lehnt ein Eingreifen des Bundes aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie erachten die geltende Fassung des Sprachengesetzes als absolut genügend und sprechen sich dezidiert gegen eine Änderung aus. Ein Handlungsbedarf auf Bundesebene sei zurzeit nicht gegeben, ein Eingreifen des Bundes in die kantonale Bildungshoheit verfehlt. Nur Lösungen, die den kantonalen und regionalen Eigenheiten entsprechen, seien praxistauglich und in der Folge breit akzeptiert. Diese Kantone nehmen zu den drei Varianten nicht Stellung oder lehnen sie explizit ab.

AG, AI, AR, BL, GL, SG, TG, UR, VS, ZG

Sie begründen diese Haltung wie folgt:

- Die Voraussetzungen für eine Regelung im Sinne von Art. 62 Abs. 4 BV und für einen damit ein-

hergehenden Eingriff in die Kompetenz der Kantone seien nicht gegeben: Die genannte Bestimmung begründe eine subsidiäre und sachlich beschränkte Rechtsetzungskompetenz, von der nur dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz aufgrund einer gescheiterten Harmonisierung unter den Kantonen konkret beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Auch wenn der Sprachenunterricht in den Kantonen Gegenstand politischer Diskussionen ist, folge daraus kein Scheitern der Harmonisierungsbemühungen. Ein Einschreiten des Bundes im Sinne von Art. 62 Abs. 4 BV setze ein Nichtzustandekommen der Harmonisierung voraus und nicht bloss dessen vermeintliche Gefährdung.

- Der Bund müsse sein Handeln auf die Bereiche Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele

der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen beschränken. Die Fächerplanung und die Organisation von Einzelfächern gehörten nicht zu diesen Eckwerten des Schulwesens, diese obliege ausschliesslich den Kantonen. Der Bund könne nur eine Zielvorgabe machen, die von den Kantonen mit ihren je eigenen Mitteln und Wegen erreicht werden müsse. Die in Artikel 62 BV statuierte kantonale Verantwortung trage massgeblich zum Erfolg des hiesigen Bildungssystems bei. Die Einführung neuer, geteilter Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen würde sowohl in diesem Bereich als auch in der Frage der nationalen Kohäsion mehr Schaden anrichten als Nutzen stiften.

- Sprachpolitische und gesellschaftspolitische Anliegen – die Förderung der Mehrsprachigkeit und

der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften – seien mit Art. 62 Abs. 4 BV nicht abgedeckt. In diesem Sinne sei die geplante Verankerung im Sprachengesetz fragwürdig. Art. 70 BV begründe lediglich eine Förderkompetenz und keine Kompetenz des Bundes, in die Schulhoheit der Kantone einzugreifen. Dem entsprechend dürften sprachpolitische Überlegungen keine Rolle spielen, wenn es um die Begründung einer Eingriffskompetenz des Bundes geht.

Einzelne Kantone monieren, dass die Varianten auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermöchten. Ein Mehrwert sei nicht ersichtlich, da der mögliche Eingriff des Bundes nicht weiter gehe als das Harmonierungsziel der EDK. Die Frage nach der Reihenfolge der Einführung der Fremdsprache bliebe dagegen unbeantwortet. Eine echte Harmonisierung würde nur dadurch erreicht werden, dass eine zweite Landessprache ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5) zwingend vorgeschrieben wird. Entscheidend für den Stellenwert einer Landessprache im Sprachenunterricht sei ohnehin nicht der Zeitpunkt der Einführung, sondern die Qualität und Intensität des gebotenen Unterrichts und ob es gelingt, bei den Schülerinnen und Schülern Freude am Erlernen der Sprache zu wecken.

AG, UR Vernehmlassungsbericht zur Änderung des Sprachengesetzes Seite 7 von 16