Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) sowie der entsprechenden Verordnung (UIDV)

zahlen muss, zuzüglich der durch diese Tätigkeit entstehenden administrativen Kosten entsprechen. Da es sich dabei um die Ausübung eines gewerblichen Nebenerwerbs handelt, wird dieser nicht über Gebühren finanziert werden. Das BFS wird die Tarife, die für die Deckung der Betriebskosten der Schweizer LOU gemäss Grundsätzen des GLEIS nötig sind, gemäss den gesetzlichen Anforderungen (Art. 10c UIDG) kommunizieren müssen. Wie in Kapitel 1.5 erwähnt, darf dabei kein Gewinn erzielt werden.

Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5

Das zentrale öffentliche LEI-Register wird von der GLEIF verwaltet. Da es sich beim Register der GLEIF um ein öffentliches Register (Open Data) handelt, können die vom BFS zugewiesenen LEI trotzdem auch im UID-Register veröffentlicht werden. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 hält fest, dass der LEI auch im UID-Register aufgeführt wird, und zwar als Zusatzmerkmal.