Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) sowie der entsprechenden Verordnung (UIDV)
um den administrativen Aufwand für die Unternehmen zu reduzieren. Dasselbe gilt für die UID in der Schweiz.
Im Übrigen hat Frankreich sein vom INSEE verwaltetes nationales Register SIRENE (entspricht dem UID-Register) zur Führung des LEI in diesem Sinne verwendet. Aus diesem Grund wurde das INSEE zur LOU auf dem französischen Staatsgebiet ernannt.
Das Beispiel Frankreichs widerspiegelt die Situation in der Schweiz am besten. Es zeigt den Aufbau einer kostengünstigeren Infrastruktur, die den Schweizer Unternehmen zugutekommt.
2 Erläuterungen
Der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2015 hält fest, dass die Anpassungen der Rechtsgrundlagen, die nötig sind, damit das BFS zur Schweizer LOU ernannt werden kann, im Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) sowie in der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV; SR 431.031) vorgenommen werden müssen. Diese Lösung erlaubt es, die Infrastruktur, die bereits für die UID-Zuweisung besteht, zu verwenden und den LEI als Attribut der UID ohne Zusatzkosten zu implementieren.
Die Finanzmarktakteure, d.h. die juristischen Einheiten sowie deren Zweigunternehmen oder von ihr verwaltete Fonds, müssen einen LEI erhalten, soweit die anwendbaren Gesetze oder Reglemente dies entsprechend vorschreiben. Bei den juristischen Einheiten ist der Fall klar, denn diese verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies trifft aber weder auf die Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit noch auf Fonds, die von juristischen Einheiten verwalten werden, zu, denn diese sind stets an eine juristische Einheit im Sinne des UIDG gebunden, die über eine UID verfügt. Aus diesem Grund kann jeder LEI an eine UID gebunden werden und eine UID kann der Anknüpfungspunkt für mehrere LEI sein.
Für die Implementierung des BFS als Schweizer LOU ist, neben der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, seine Akkreditierung durch die GLEIF nötig (vgl. Kapitel 1.4). Erst wenn das BFS über die Akkreditierung verfügt, kann es einen LEI rechtmässig zuweisen. Das Inkrafttreten der Änderungen des UIDG und der UIDV bedingt somit die Akkreditierung des BFS und umgekehrt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat den Termin für die Inkraftsetzung der vorliegenden Änderungen in Abhängigkeit der erfolgten Akkreditierung des BFS festlegen.
2.1 Änderungen des UIDG
Art. 2
Der LEI ist ein Attribut der UID, verfügt aber über eine eigene Identität. Er wird im UID-Register als Zusatzmerkmal verwaltet. Mit der Zuweisung des LEI kommt dem BFS eine neue Nebenaufgabe zu. Gemäss Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG), namentlich gemäss Artikel 41, kann das BFS diese gewerbliche Leistung Dritten erbringen. Grund dafür ist der enge Bezug mit einer seiner Hauptaufgaben, nämlich der Zuweisung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Die Zuweisung des LEI obliegt der LOU. Diese Aufgabe behindert das BFS bei der Erfüllung seiner Hauptaufgaben nicht, denn sie orientiert sich direkt an der Zuweisung der UID.
Somit muss das BFS für die Zuweisung dieses Identifikators für internationale Bedürfnisse