Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) sowie der entsprechenden Verordnung (UIDV)
eine klare und eindeutige Rechtsgrundlage schaffen. Gemäss dem Grundsatz des GLEIS könnten die privaten oder öffentlichen Unternehmen diese Leistung auch im Rahmen der Marktwirtschaft erbringen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. g
Da es sich beim LEI um einen in allen Sprachen häufig verwendeten Fachausdruck handelt, muss dieser im Gesetz genauer definiert werden. Der LEI dient demselben Zweck wie die UID, unterscheidet sich von dieser aber insbesondere dadurch, dass er von internationaler Bedeutung ist und dass er Einheiten wie Zweigunternehmen oder Fonds zugewiesen werden kann, bei denen es sich nicht um UID-Einheiten handelt. Ein UID-Einheit kann einen LEI sowohl für sich selbst als auch für die von ihr verwalteten Fonds oder Zweigunternehmen beantragen.
2a. Abschnitt
Im Falle der vom BFS verwalteten Schweizer LOU handelt es sich beim LEI um ein Attribut der UID. Deshalb kann er ausschliesslich UID-Einheiten oder von einer UID-Einheit verwalteten Einheiten zugewiesen werden. Seine Regelung unterscheidet sich jedoch in bestimmten Punkten von jener der UID. Aus diesem Grund muss eigens für den LEI ein neuer Abschnitt eingeführt werden. Im Gegensatz zur UID wird der LEI nur auf Antrag zugewiesen (Art. 10a). Er baut als Zusatzmerkmal auf der UID auf (Art. 10b) und wird nur gegen Bezahlung zugewiesen. Bei der Zuweisung eines LEI handelt es sich um eine gewerbliche Leistung. Aus diesem Grund dürfen keine Gebühren erhoben werden. Gemäss FHG müssen die basierend auf einer Kosten- und Leistungsrechnung berechneten Kosten dennoch gedeckt sein. Das BFS muss somit den Preis für die Zuweisung eines LEI in Abhängigkeit des Jahresbeitrags, den es als LOU der GLEIF überweisen muss, sowie der administrativen Kosten berechnen und festlegen (Art. 10c).
2.2 Änderungen der UIDV
Art. 6 Abs. 2
Im Rahmen der Revision wird auch dieser Artikel überarbeitet. Konkret wird der Vermerk «schriftlich» gelöscht. Dieser Begriff ist nicht unbedingt nötig und kommt sonst auch nirgends im Gesetz und in der Verordnung vor. Ansonsten bleibt der Artikel unverändert.
2a. Abschnitt
Da der LEI über eine eigene Identität mit einer Regelung, die jener der UID nicht ganz entspricht, verfügt, muss auch in der UIDV ein neuer Abschnitt (2a) für den LEI eingefügt werden. Artikel 8a definiert die Merkmale und Zusammensetzung des LEI: Der LEI erfüllt den ISO-Standard 17442:2012 und besteht aus vier Teilen. Der erste Teil (Stellen 1 bis 4) entspricht dem Code, den die GLEIF jeder LOU zur eindeutigen Identifikation zuweist (Bst. a). Beim zweiten Teil (Stellen 5 und 6) handelt es sich um Reservestellen (Bst. b). Der dritte Teil (Stellen 7 bis 18) ist der Hauptteil des LEI, d.h. eine jede Einheit eindeutig identifizierende und vom BFS zugewiesene Ziffernfolge (Bst. c). Der vierte Teil (Stellen 19 und 20) besteht aus zwei Prüfziffern (Bst. d). Artikel 8b regelt die Zuweisung und Kommunikation des LEI und Artikel 8c die Berechnung der von den antragstellenden Einheiten zu bezahlenden Kosten. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2015 und in Einklang mit dem FHG darf die Zuweisung des LEI durch das BFS weder zusätzliche Kosten für den Bund generieren noch darf dadurch ein Gewinn erzielt werden. Im konkreten Fall muss das BFS somit den zu bezahlenden Betrag je nach Anzahl LEI-Zuweisungsgesuche pro Jahr anpassen. Die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Beträge muss dem Jahresbeitrag, den das BFS als LOU der GLEIF