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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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i. schriftliche Erklärung der Spenderin oder des Spenders, dass sie oder er mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands und der Meldung der Daten einverstanden ist;

j. Erkennungsnummer der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers.

2. Meldungen an die Lebendspende-Nachsorgestelle und die gemeinsame Ein-

richtung

Der Lebendspende-Nachsorgestelle und der gemeinsamen Einrichtung müssen folgende Daten gemeldet werden:

2.1 bei der Spende von Organen:

a. Geburtsdatum der Spenderin oder des Spenders;

b. Geschlecht der Spenderin oder des Spenders.

2.2 bei der Spende von Organen und Blut-Stammzellen :

a. Erkennungsnummer der Spenderin oder des Spenders;

b. Name und Vorname der Empfängerin oder des Empfängers;

c. Geburtsdatum der Empfängerin oder des Empfängers;

d. Datum der Entnahme und der Transplantation;

e. entnommenes Organ und Angabe, ob es transplantiert wurde;

f. Angabe, ob Blut-Stammzellen transplantiert wurden.

3. Meldungen an die gemeinsame Einrichtung

Der gemeinsamen Einrichtung müssen folgende Angaben zur Versicherung gemeldet werden:

a. bei Zuständigkeit der Krankenversicherung: Name des Krankenversicherers, Nummer der europäischen Krankenversicherungskarte oder Nummer der Versichertenkarte der Empfängerin oder des Empfängers für die obligatorische Krankenpflegeversicherung,

b. bei Zuständigkeit der Unfallversicherung: Name des Unfallversicherers, Schadennummer und Arbeitgeber,

c. bei Zuständigkeit der Invalidenversicherung: Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

9 SR 831.10