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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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Anhang 2 (Art. 13, 14 Abs. 1 und 2)

Internationale Regeln für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen

1. Der Ratgeber des Europarates über die Sicherheit und die Qualitätssicherung

beim Umgang mit Organen in der 5. Fassung von 201310 ist wie folgt anwendbar:

a. auf die Qualitätssicherung nach Artikel 13: die Bestimmungen des 9. Kapitels, mit Ausnahme von Ziffer 9.2.1.4;

b. auf die Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation: die Bestimmungen des 4. Kapitels.

2. Der Ratgeber des Europarates über die Sicherheit und die Qualitätssicherung

beim Umgang mit Geweben und Zellen in der 2. Fassung von 201511 ist wie folgt anwendbar:

a. auf die Qualitätssicherung nach Artikel 13: die Bestimmungen des Kapitels 2;

b. auf die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Geweben und Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen: die Bestimmungen der folgenden Kapitel:

- Kapitel 6, mit Ausnahme von Ziffer 6.3.1 erster Satz

- Kapitel 7–9

- Kapitel 10, mit Ausnahme von Ziffer 10.13

- Kapitel 11–12

- Kapitel 13, mit Ausnahme von Ziffer 13.4

- Kapitel 15–19

- Kapitel 22 Ziffer 22.10

- Kapitel 23.

10 Der Text des Ratgebers «Guide to the quality and safety of organs», 5th Edition 2013, kann beim BAG, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern kostenlos in englischer Sprache eingesehen werden. Die weiteren Bezugsmöglichkeiten sind aufgeführt unter www.bag.admin.ch/guidelines-txv

11 Der Text des Ratgebers «Guide to the quality and safety of tissues and cells for human application», 2nd Edition 2015, kann beim BAG, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern kostenlos in englischer Sprache eingesehen werden. Die weiteren Bezugsmöglichkeiten sind aufgeführt unter www.bag.admin.ch/guidelines-txv.