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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten
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Art. 17 Bst. b
Die Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:
b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 Buchstabe a entspricht;
Art. 18 Bst. b
Die Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, wird erteilt, wenn:
b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a entspricht;
Art. 20 Abs. 2 Bst. d–dter
2Die Ergebnisse müssen namentlich beinhalten:
d. wichtige Erkenntnisse über die Wirkungen und Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie;
dbis.wichtige Faktoren, die die Überlebensrate der Organe sowie der Empfängerinnen und Empfänger beeinflussen, wie Art der Spende, Gewebemerkmale und Blutgruppe;
dter.Alter und Geschlecht der Spenderinnen und Spender sowie der Empfängerinnen und Empfänger;
Art. 20a Abgleich von Daten zwischen dem BAG und den Transplantations-
zentren
1Das BAG gibt den Transplantationszentren jährlich die folgenden Daten der Spenderinnen und Spender sowie der Empfängerinnen und Empfänger bekannt, die nach den Artikeln 7 und 27 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20074 in SOAS eingetragen sind:
a. in SOAS generierte Erkennungsnummer;
b. Geschlecht;
c. Alter;
d. Blutgruppe;
e. Transplantationszentrum;
f. Datum der Transplantation;
g. die Angabe, ob es sich um eine Lebendspende handelt oder ob die Spende von einer verstorbenen Person stammt;