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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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Art. 17 Bst. b

Die Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:

b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 Buchstabe a entspricht;

Art. 18 Bst. b

Die Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, wird erteilt, wenn:

b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a entspricht;

Art. 20 Abs. 2 Bst. d–dter

2Die Ergebnisse müssen namentlich beinhalten:

d. wichtige Erkenntnisse über die Wirkungen und Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie;

dbis.wichtige Faktoren, die die Überlebensrate der Organe sowie der Empfängerinnen und Empfänger beeinflussen, wie Art der Spende, Gewebemerkmale und Blutgruppe;

dter.Alter und Geschlecht der Spenderinnen und Spender sowie der Empfängerinnen und Empfänger;

Art. 20a Abgleich von Daten zwischen dem BAG und den Transplantations-

zentren

1Das BAG gibt den Transplantationszentren jährlich die folgenden Daten der Spenderinnen und Spender sowie der Empfängerinnen und Empfänger bekannt, die nach den Artikeln 7 und 27 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20074 in SOAS eingetragen sind:

a. in SOAS generierte Erkennungsnummer;

b. Geschlecht;

c. Alter;

d. Blutgruppe;

e. Transplantationszentrum;

f. Datum der Transplantation;

g. die Angabe, ob es sich um eine Lebendspende handelt oder ob die Spende von einer verstorbenen Person stammt;

4 SR 810.212.4