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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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Anhang 1b (Art. 12a)

Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

Die Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2 des Transplantationsgesetzes für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern beträgt einschliesslich Mehrwertsteuer:

a. für Organe: 7300 Franken;

b. für Blut-Stammzellen: 2150 Franken.