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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten
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Anhang 1b (Art. 12a)
Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern
Die Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2 des Transplantationsgesetzes für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern beträgt einschliesslich Mehrwertsteuer:
a. für Organe: 7300 Franken;
b. für Blut-Stammzellen: 2150 Franken.