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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten
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Art. 12b Lebendspende-Nachsorgefonds
1Die gemeinsame Einrichtung informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG):
a. rechtzeitig über eine sich abzeichnende Über- oder Unterdeckung des Fonds;
b. jeweils bis Ende Juni über den Stand des Fondsvermögens am 31. Dezember des Vorjahrs, die Kosten der Fondsverwaltung im Vorjahr und das Anlageergebnis.
2Sie entrichtet der Lebendspende-Nachsorgestelle die Ausschüttung nach Artikel 15b Absatz 3 des Transplantationsgesetzes jeweils bis zum 15. Januar.
3Sie achtet auf die Sicherheit der Anlagen des Fondsvermögens und gewährleistet die erforderliche Liquidität.
4Sie reicht dem BAG jeweils bis Ende Juni einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Der Bericht ist Teil der Berichterstattung nach Artikel 46 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20142.
Art. 12c Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle
1Die Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle wird übertragen an:
a. die Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern: für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen;
b. die Blutspende SRK Schweiz AG: für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Spenderinnen und Spendern von Blut-Stammzellen.
2Das BAG schliesst zu diesem Zweck mit der Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern und der Blutspende SRK Schweiz AG eine in der Regel auf vier Jahre befristete Vereinbarung ab. Diese legt namentlich die zu erbringenden Leistungen und die finanzielle Abgeltung durch den Bund fest.
Art. 12d Beitrag des Bundes
Der Bund entrichtet den Beitrag nach Artikel 15a Absatz 3 des Transplantationsgesetzes zugunsten der Lebendspende-Nachsorgestelle jeweils in zwei Tranchen. Der Beitrag kann pauschal geleistet werden.
Art. 12e Kostenplanung und Abrechnung
1Die Lebendspende-Nachsorgestelle informiert die gemeinsame Einrichtung und das BAG jeweils bis Ende Oktober über die für das Folgejahr zu erwartenden Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender und begründet sie.
2Sie legt dem BAG und der gemeinsamen Einrichtung jeweils bis Ende März die Abrechnung über die im Vorjahr entstandenen Kosten vor. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr ausgeglichen.