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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten
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h. Schweregrad der Erkrankung der Empfängerin oder des Empfängers und allfällige frühere Transplantationen.
2Die Transplantationszentren gleichen die Daten ab und melden dem BAG kostenlos unvollständige oder falsche Daten. Das BAG leitet die berichtigten Daten an die Nationale Zuteilungsstelle weiter.
Art. 34 Bst. b
Die Bewilligung für die Transplantation von embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:
b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 Buchstabe a entspricht.
Gliederungstitel vor Art. 49a
2a. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben an das Schweizerische Heilmittelinstitut
Art. 49a
1Die Aufsicht über die Aufbereitung, die Weitergabe, die Lagerung sowie die Ein- oder Ausfuhr von Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation wird dem Schweizerischen Heilmittelinstitut übertragen.
2Die Aufsicht beinhaltet die Kontrolle und die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 63 und 65 des Transplantationsgesetzes5.
3Das Schweizerische Heilmittelinstitut erhebt für die Aufsicht Gebühren nach der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 20116.
Art. 51 Abs. 3
3Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Richtlinien nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 53 Nachführung der Anhänge
1Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1, 1b, 2–4 und 6 nachführen. Es berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung sowie die Entwicklung der Technik, der Kosten und der Teuerung.
2Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.