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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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Art. 10a Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen

und Lebendspendern

1Die Lebendspende-Nachsorgestelle stellt die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Blut-Stammzellen wie folgt sicher:

a. Sie erfasst die Daten der Lebendspenderinnen und Lebendspender nach Anhang 1a.

b. Sie erhebt namentlich die folgenden Daten zur Nachsorge der Lebendspenderinnen und Lebendspender: Gewicht und Blutdruck, allfällige gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Spende und die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit nach der Spende.

c. Sie bietet den Lebendspenderinnen und Lebendspendern in geeigneten Zeitabständen eine Überprüfung des Gesundheitszustands an.

d. Sie informiert und berät die Lebendspenderinnen und Lebendspender, wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse Massnahmen angezeigt sind.

e. Sie wertet die Untersuchungsergebnisse regelmässig aus, veröffentlicht sie und stellt sie allen Zentren, die Organe oder Blut-Stammzellen für eine Lebendspende entnehmen, in anonymisierter Form zur Verfügung.

f. Sie lässt die gesundheitlich relevanten Erkenntnisse aus der Auswertung der Untersuchungsergebnisse in die Information künftiger Lebendspenderinnen und Lebendspender einfliessen.

g. Sie führt und veröffentlicht eine Statistik über alle Lebendspenderinnen und Lebendspender in der Schweiz, deren Gesundheitszustand nachverfolgt wird. Die Statistik wird so veröffentlicht, dass jede Identifizierung der Lebendspenderinnen und Lebendspender ausgeschlossen ist.

2Sie arbeitet mit ausländischen und internationalen Nachsorgestellen zusammen. Sie kann die erfassten Daten und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse ausländischen und internationalen Nachsorgestellen in anonymisierter Form bekannt geben.

Art. 12 Bst. c

Aufgehoben

Art. 12a Entrichtung der Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheits-

zustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

1Die Pauschale nach Artikel 15a Absatz 4 Buchstabe a des Transplantationsgesetzes ist in Anhang 1b festgelegt.

2Die Pauschale wird fällig, sobald die Lebendspende-Nachsorgestelle der gemeinsamen Einrichtung die Lebendspende gemeldet hat. Die gemeinsame Einrichtung fordert die Pauschale beim zuständigen Versicherer ein.