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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten
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3Sie bezeichnet eine externe Revisionsstelle. Diese führt jährlich eine ordentliche Revision nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 durch.
Art. 13 Qualitätssicherung
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a verfügen.
Art. 14 Abs. 1 und 2
1Für sämtliche Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b.
2Für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme, der Aufbereitung und der Lagerung von Geweben oder Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen, gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 2 Buchstabe b.
Art. 15 Meldung von Lebendspenden an das BAG
1Wer einer lebenden Person Organe entnimmt, muss dem BAG die folgenden Daten melden:
a. die Nationalität der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers;
b. das Wohnsitzland der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers; ist ein Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet worden, so muss zudem das vorhergehende Wohnsitzland angegeben werden;
c. die Beziehung zwischen der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger;
d. die Angabe, welches Organ wann entnommen wurde;
e. die Angabe, ob und wenn ja wann das entnommene Organ transplantiert worden ist;
f. die Angabe, ob die Spenderin oder der Spender mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands einverstanden ist, gegebenenfalls der Grund, warum sie oder er nicht einverstanden ist.
2Die Meldung muss bis spätestens eine Woche nach der Entnahme erfolgen.
3Sie erfolgt durch einen Online-Eintrag in die für die Zuteilung der Organe verwendete Datenbank-Applikation Swiss Organ Allocation System (SOAS).
3 SR 220