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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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Anhang 1a (Art. 10a, 15a Abs. 1 und 2, 15b)

Meldung von Lebendspenden von Organen und Blut-Stammzellen an die Lebendspende-Nachsorgestelle und an die gemeinsame Einrichtung

1. Meldungen an die Lebendspende-Nachsorgestelle

Der Lebendspende-Nachsorgestelle müssen folgende Daten gemeldet werden:

1.1 bei der Spende von Organen:

a. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Spenderin oder des Spenders;

b. medizinische Daten der Spenderin oder des Spenders vor der Entnahme, wie Gewicht und Blutdruck, allfällige gesundheitliche Einschränkungen vor der Spende sowie die aktuelle berufliche Tätigkeit und die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit vor der Spende;

c. schriftliche Erklärung der Spenderin oder des Spenders, dass sie oder er mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands und der Meldung der Daten einverstanden ist;

d. Entnahmezentrum;

e. SOAS-Erkennungsnummer der Empfängerin oder des Empfängers;

f. bei Spenden zugunsten einer bestimmten Person, wenn die Spenderin oder der Spender im Ausland lebt: Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Empfängerin oder des Empfängers;

g. Daten zu Frühkomplikationen.

1.2 bei der Spende von Blut-Stammzellen:

a. Geburtsdatum der Spenderin oder des Spenders;

b. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Spenderin oder des Spenders;

c. Geschlecht der Spenderin oder des Spenders;

d. medizinische Auswertung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders vor der Entnahme;

e. medizinische Daten im Zusammenhang mit der Entnahme, namentlich zu Komplikationen;

f. Häufigkeit der Entnahme von Blut-Stammzellen

g. Art der entnommenen Zellen;

h. Beginn des Verfahrens zur Entnahme der Blut-Stammzellen;