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Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 15 Seiten

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Art. 56 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 2017

1Die Lebendspende-Nachsorgestelle meldet der gemeinsamen Einrichtung bis spätestens [Datum] die Lebendspenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … erfolgt sind. Sie legt der Meldung für Lebendspenden von Organen die Daten nach Artikel 15b bei.

2Die gemeinsame Einrichtung berechnet für jede Lebendspende eines Organs, die vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, den Fehlbetrag zur Pauschale nach Artikel 12a Absatz 1 unter Berücksichtigung der erwarteten verbleibenden Lebenszeit der Lebendspenderin oder des Lebendspenders und der jährlichen Kosten der Nachsorge und fordert ihn ein.

3Institutionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 des Transplantationsgesetzes die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sichergestellt haben, überweisen die finanziellen Mittel, die sie von den Versicherern dafür erhalten haben, dem Lebendspende-Nachsorgefonds bis [Datum].

4Sie legen dem Lebendspende-Nachsorgefonds eine Abrechnung über die erhaltenen finanziellen Mittel und deren Verwendung vor. Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:

a. Anzahl und Höhe der erhaltenen Pauschalen;

b. bisher angefallene Kosten für die Vermögensverwaltung und Erträge aus der Anlage dieser Mittel;

c. Angaben zu fälligen, aber bisher nicht entrichteten Pauschalen;

d. Aufschlüsselung der bisher erhaltenen und der bisher verwendeten finanziellen Mittel nach Kosten für medizinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und medizinischen und administrativen Leistungen des Registers.

5Die gemeinsame Einrichtung überprüft die Abrechnung nach Absatz 4 auf ihre Nachvollziehbarkeit. Ist diese nicht gegeben, weist sie die Abrechnung zur Überarbeitung zurück.

6Die jährliche Abgeltung des Bundes reduziert sich jeweils um die für das betreffende Jahr bestimmten Zahlungen für die administrativen Registerkosten, die von den Versicherern mit den Pauschalen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … geleistet worden sind.

7Die gemeinsame Einrichtung entrichtet der Lebendspende-Nachsorgestelle die für das betreffende Jahr bestimmten Zahlungen der Versicherer nach Absatz 6 für die administrativen Registerkosten.

Art. 56a

Aufgehoben

II

1Die Anhänge 1, 2 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.