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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten

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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von

Personendaten AS 2016

Art. 349b

b. Rechtsgrundlage

Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom …2 (DSG) besteht oder wenn:

a. die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;

b. die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat.

Art. 349c

c. Gleichbehandlung

1Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.

2Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.

Art. 349d

d. Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ

1Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz der Daten fehlt.

2Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:

a. die Gesetzgebung des Drittstaats, sofern die Europäische Kommission dies in einem Beschluss nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/6803 festgehalten hat;

b. einen völkerrechtlichen Vertrag;

2 SR….

3 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.