Vorlage
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
Fehler bei der Bearbeitung der Personendaten festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom …16 (DSG) eröffnet hat.
4Aufgehoben
5Im Fall von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft verpflichtet der Beauftragte fedpol mit einer Verfügung zu deren Behebung.
6Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
8Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der Beauftragte anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
Vor dem Titel des zweiten Abschnitts einfügen
Art. 8a Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ausschreibungen zur
Festnahme zum Zweck der Auslieferung
1Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Beauftragten verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.
2Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er einen Fehler bei der Bearbeitung der Personendaten festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 41 DSG17 eröffnet hat.
3Im Fall von Fehlern bei der Datenbearbeitung ordnet der Beauftragte an, dass fedpol diese behebt.
4Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
5Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
16 SR ...
17 SR …