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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.
3Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er einen Fehler bei der Bearbeitung der Personendaten festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom …8 (DSG) eröffnet hat.
4Im Fall von Fehlern bei der Datenbearbeitung ordnet der Beauftragte an, dass das Bundesamt diese behebt.
5Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
6Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
7Das Bundesamt ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Person die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt.
Art. 11e Gleichbehandlung
1Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
2Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein
internationales Organ
1Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz der Daten fehlt.
2Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:
a. die Gesetzgebung des Drittstaats, sofern die Europäische Kommission dies in einem Beschluss nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/6809 festgehalten hat;
8 SR…
9 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der