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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197511 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 9a Schutz von Personendaten
Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den Artikeln 11b–11c und 11f–11i des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198112.
5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199413 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Art. 13 Abs. 2
Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden wird in Art. 349a bis 349i des Strafgesetzbuches14 geregelt.
6. Bundesgesetz vom 13. Juni 200815 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 7 Abs. 2
2Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8a bleiben vorbehalten.
Art. 8 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, und 8
2Fedpol teilt der gesuchstellenden Personen den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragten) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
3Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er einen
11 SR 351.93
12 SR 351.1
13 SR 360
14 SR 311.0
15 SR 361