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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten

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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von

Personendaten AS 2016

b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.

3Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.

Art. 349f

f. Bekanntgabe von Personendaten an in einem Drittstaat niedergelassene Dritte

1Ist es namentlich in Notfällen nicht möglich, der zuständigen Behörde eines Drittstaates Personendaten auf dem üblichen Weg der polizeilichen Zusammenarbeit bekannt zu geben, so kann die zuständige Behörde sie ausnahmsweise einem in diesem Staat niedergelassenen Dritten bekannt geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag sieht die Bekanntgabe vor.

b. Die Bekanntgabe ist für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Behörde, die die Daten bekannt gibt, unentbehrlich.

c. Der Bekanntgabe stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegen.

2Die zuständige Behörde weist den Dritten, dem sie die Personendaten bekannt gibt, darauf hin, dass er sie nicht für andere Zwecke verwenden darf, als für die von der Behörde festgelegten.

3Sie benachrichtigt die zuständige Behörde des Drittstaats unverzüglich über jede Bekanntgabe von Personendaten, sofern diese Information als zweckmässig erachtet wird.

4Die zuständige Bundesbehörde informiert den Beauftragten unverzüglich über jede Bekanntgabe von Personendaten, die nach Absatz 1 erfolgt, informiert.

5Jede Bekanntgabe von Personendaten wird dokumentiert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 349g

g. Richtigkeit der Personendaten

1Die Behörde berichtigt unverzüglich unrichtige Personendaten.

2Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.

3Sie informiert den Datenempfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.

4Sie gibt dem Datenempfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand welcher so weit wie möglich unterschieden werden können: