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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
staates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
3Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die auf Absatz 2 gestützte Bekanntgabe von Personendaten informiert.
Art. 11h Richtigkeit der Personendaten
1Die Behörde berichtigt unverzüglich unrichtige Personendaten.
2Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
3Sie meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
4Die Behörde gibt dem Datenempfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand welcher so weit wie möglich unterschieden werden können:
a. die verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. die auf Fakten und die auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
5Die Pflicht zur Information des Datenempfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
Art. 11i Ansprüche und Verfahren
1Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen denselben Rechtsmitteln.
2Die Artikel 20, 21, 30 und 34 DSG10 gelten nicht, solange der Endentscheid betreffend das Rechtshilfeverfahren nicht rechtskräftig ist.
3Datenbearbeitungen, die eine Behörde im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens durchführt, sind von der Aufsicht durch den Beauftragten ausgenommen, bis der Endentscheid rechtskräftig ist.
10 SR …