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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
b. einen völkerrechtlichen Vertrag;
c. spezifische Garantien.
3In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten einem Drittstaat oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist:
a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten;
b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates;
c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheides, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen;
d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
4Darüber hinaus gelten die Bestimmungen über die Zusage für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen gegenüber einem Drittstaat oder einem internationalen Organ.
Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen
Drittstaat oder ein internationales Organ
1Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn:
a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist;
b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;
c. die Voraussetzungen nach Artikel 11f erfüllt sind.
2Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Dritt-
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.