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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
2Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht, eröffnet werden.
3Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde.
4Ferner gelten die Artikel 42 und 43 DSG.
Art. 355a Abs. 1 und 4
1Das fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, weitergeben.
4Der Austausch von Personendaten mit Europol wird dem Austausch mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates gleichgesetzt (Art. 349c).
Art. 355f
Aufgehoben
Art. 355g
Aufgehoben
Art. 365 Abs. 1 erster Satz
1Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten enthält. …
2. Strafprozessordnung6
Art. 95a Bearbeitung von Personendaten
Bei der Bearbeitung von Personendaten sehen die Strafbehörden angemessene Massnahmen vor, damit so weit wie möglich unterschieden werden können:
a. die verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. die auf Fakten und die auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.