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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
a. die verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. Personendaten, die auf Fakten beruhen, und solchen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
5Die Pflicht zur Information des Datenempfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
Art. 349h
h. Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung
1Die betroffene Person kann vom Beauftragten verlangen, dass er prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, wenn:
a. ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 13 und 14 DSG4);
b. ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 20 und 21 DSG);
c. ihr Recht, die Einschränkung des Austauschs von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 34 Abs. 2 DSG);
d. ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder Löschung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 34 Abs. 3 DSG).
2Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.
3Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er einen Fehler bei der Bearbeitung der Personendaten festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 41 DSG eröffnet hat.
4Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass die zuständige Bundesbehörde die Fehler behebt.
5Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht angefochten werden.
Art. 349i
i. Untersuchung
1Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Personendaten verstossen könnte, kann sie vom Beauftragten eine Untersuchung nach Artikel 41 DSG5 verlangen.
4 SR…
5 SR …