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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten

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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von

Personendaten AS 2016

c. spezifische Garantien.

3Die zuständige Bundesbehörde informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) über die Kategorien von Bekanntgaben von Personendaten, die nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgen. Jede Bekanntgabe wird dokumentiert.

4In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder eines internationalen Organs bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist:

a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten;

b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen- oder Drittstaats;

c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen;

d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständigen Behörde, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

5Die zuständige Bundesbehörde informiert den Beauftragten über die Bekanntgabe von Daten nach Absatz 4.

6Darüber hinaus gelten die Bestimmungen über die Zusage für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen gegenüber einem Drittstaat oder einem internationalen Organ.

Art. 349e

e. Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ

1Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn:

a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist;

b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;

c. die Voraussetzungen nach Artikel 349d erfüllt sind.

2Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und