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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 13 Seiten
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Bundesgesetz über den Erlass und die Änderung von Erlassen über den Schutz von
Personendaten AS 2016
Art. 98 Abs. 2
2Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
3. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817
Gliederungstitel nach Artikel 11a
1b. Kapitel: Schutz von Personendaten
Nach dem Gliederungstitel des 1b. Kapitels die Artikel 11b–11i einfügen
Art. 11b Informationspflicht bei Datenbearbeitung
1Wird auf Ersuchen eines anderen Staates ein Rechtshilfeverfahren eröffnet, so informiert die zuständige Behörde die Person, gegen die sich das Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1) richtet, über jede Bearbeitung von sie betreffenden Personendaten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn durch die Information der betroffenen Person ein Ermittlungs-, Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet wird.
Art. 11c Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, nach Massgabe des ihr zustehenden Akteneinsichtsrechts die sie betreffenden Personendaten einsehen.
Art. 11d Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme
zum Zwecke der Auslieferung
1Das jeder Person zustehende Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Schweiz von einem ausländischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zwecke ihrer Auslieferung erhalten hat, wird beim Bundesamt geltend gemacht. Wird das entsprechende Gesuch um Auskunft an eine andere Behörde gerichtet, so leitet es diese unverzüglich an das Bundesamt weiter.
2Verlangt eine Person beim Bundesamt Auskunft darüber, ob es ein Ersuchen eines ausländischen Staates um Festnahme zum Zwecke ihrer Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden