Vorlage
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
b. die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 erfüllt sind;
c. es unterlassen, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Daten gegen eine unbefugte Datenbearbeitung oder Verlust zu schützen (Art. 11);
d. es unterlassen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen (Art. 16);
e. es unterlassen, die Vorkehren nach Artikel 18 zu treffen;
f. ihre Datenbearbeitung nicht nach Artikel 19 Buchstabe a dokumentiert.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse von höchstens 250 000 Franken bestraft.
Art. 52 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten bekannt gibt:
a. von denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, welche die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat;
b. welche er selbst zu kommerziellen Zwecken bearbeitet hat.
2Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für einen Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.
3Das Bekanntgeben geheimer Personendaten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
Art. 53 Übertretungen in Geschäftsbetrieben
Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn die Busse 100 000 Franken nicht überschreitet und die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Strafuntersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären.
Art. 54 Anwendbares Recht und Verfahren
Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen obliegt den Kantonen.
Art. 55 Verfolgungsverjährung für Übertretungen
Bei Übertretungen verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren, nachdem die Tat begangen wurde.
13 SR 313.0