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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Art. 100 Abs. 2

2Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

Art. 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2

1… Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten gespeichert werden.

2Auf Datenbanken und Akten, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.

Art. 102c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b

2Gewährleistet ein Drittstaat keinen angemessenen Schutz der Daten, so können ihm in besonderen Fällen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn:

a. die betroffene Person ihre Einwilligung nach Artikel 4 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes vom … (DSG)21 erteilt hat;

b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;

Art. 102e zweiter Satz

Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich22

Art. 4 Abs. 2

2Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom … (DSG)23 bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

21 SR ...

22 SR 142.51

23 SR ...