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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 50 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
1Mit Busse bis zu 500 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:
a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 13, 15 und 20 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;
b. die es vorsätzlich unterlassen:
1. die betroffene Person nach Artikel 13 Absätze 1 und 5, 15 und 17 Absatz 2 die betroffene Person zu informieren; oder
2. der betroffenen Person die Angaben nach Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 zu liefern.
c. die es vorsätzlich unterlassen, dem Beauftragten die Ergebnisse ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung mitzuteilen (Art. 16 Abs. 3).
2Mit Busse bis zu 500 000 Franken werden private Personen bestraft, wer vorsätzlich:
a. die es unterlassen, den Beauftragten entsprechend Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 6 zu informieren;
b. die es unterlassen, dem Beauftragten die standardisierten Garantien oder die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 5 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1);
c. dem Beauftragten bei der Untersuchung (Art. 41 Abs. 2) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern;
e. es unterlassen, dem Beauftragten Verletzungen des Datenschutzes nach Artikel 17 Absatz 1 zu melden;
f. einer Verfügung des Beauftragten nicht Folge leistet.
3Mit Busse bis zu 500 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die es vorsätzlich unterlassen:
a. die Empfänger, denen Personendaten übermittelt wurden, nach Artikel 19 Buchstabe b zu informieren;
b. den Verantwortlichen über eine unbefugte Datenbearbeitung nach Artikel 17 Absatz 4 zu informieren.
4Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse von höchstens 250 000 Franken bestraft.
Art. 51 Verletzung der Sorgfaltspflichten
1Mit Busse bis zu 500'000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich:
a. unter Verstoss gegen Artikel 5 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland übermitteln;