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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Anhang

(Art. 58)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195215

Art. 49a Abs. 1

1Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über religiöse Ansichten, politische Tätigkeiten, die Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe und verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu kann es eine Datenbank oder Akten führen.

2. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200516

Art. 101 Bearbeitung von Personendaten

Das SEM, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

14 SR 235.1

15 SR 141.0

16 SR 142.20