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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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lagen zur Verfügung. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes10.

3Kommt das Bundesorgan oder die private Person der Mitwirkungspflicht nicht nach und hat der Beauftragte vergeblich versucht, Auskünfte und Unterlagen einzuholen, so kann der Beauftragte im Rahmen einer Untersuchung:

a. ohne Vorankündigung Räumlichkeiten inspizieren;

b. Zugang zu allen notwendigen Daten und Informationen verlangen.

4Ausserhalb eines Untersuchungsverfahrens darf der Beauftragte überprüfen, ob private Personen oder Bundesorgane die Datenschutzvorschriften einhalten und sie beraten.

5Wenn die betroffene Person Anzeige erstattet hat, informiert der Beauftragte sie über sein weiteres Vorgehen und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung.

Art. 42 Vorsorgliche Massnahmen

1Der Beauftragte kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, um einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, gefährdete rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern.

2Für die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann der Beauftragte andere Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden beiziehen.

Art. 43 Verwaltungsmassnahmen

1Wenn Datenschutzvorschriften verletzt wurden, kann der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung angepasst, ganz oder teilweise unterbrochen oder abgebrochen wird und die Daten ganz oder teilweise vernichtet werden.

2Der Beauftragte kann zudem die Bekanntgabe ins Ausland aufschieben oder untersagen, wenn sie gegen die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 6 oder gegen spezifische Bestimmungen betreffend die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland in anderen Bundesgesetzen, verstösst.

Art. 44 Verfahren

1Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 42 und 43 richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz11.

2Partei sind lediglich das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.

3Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 42 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

10 SR 172.021

11 SR 172.021