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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Art. 111d Abs. 2 Bst. a und b

2In Abweichung von Absatz 1 dürfen einem Drittstaat in folgenden Fällen Personendaten bekannt gegeben werden:

a. die betroffene Person hat ihre Einwilligung nach Artikel 4 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes vom ... (DSG)17 erteilt;

b. die Bekanntgabe ist erforderlich, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;

Art. 111f zweiter Satz

Aufgehoben

3. Asylgesetz vom 26. Juni 199818

Art. 96 Abs. 1 und 6

1Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom … (DSG)19 einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 99 Abs. 6 erster Satz

6Ohne die Zustimmung des Verantwortlichen dürfen einem Drittstaat keine Personendaten bekanntgegeben werden, die nach Absatz 4 übermittelt wurden.

Art. 99a Abs. 2 Bst. a

2MIDES dient:

a. der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürfti-

gen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c DSG20; und

17 SR ...

18 SR 142.31

19 SR ...

20 SR ...