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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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4Der Beauftragte kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

Art. 45 Anzeigepflicht

Erfährt der Beauftragte im Rahmen der Ausübung seiner Funktion von Straftaten, die von Amtes wegen verfolgt werden, so teilt er dies den Strafverfolgungsbehörden mit.

Art. 46 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden

1Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem Beauftragten die Informationen und Personendaten bekannt, welche für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2Der Beauftragte gibt den folgenden Behörden die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:

a. den für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörden;

b. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat gemäss Artikel 45 geht;

c. den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden für den Vollzug der Massnahmen gemäss Artikel 41 Absatz 3, 42 und 43.

Art. 47 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1Der Beauftragte kann von ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, die Bekanntgabe von Informationen und Personendaten ersuchen, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Dazu darf er insbesondere folgende Angaben zur Verfügung stellen:

a. die Identität des Verantwortlichen, des Auftragsbearbeiters oder anderer beteiligter Dritter;

b. Kategorien von betroffenen Personen;

c. die Identität der betroffenen Personen, falls:

1. die betroffenen Personen eingewilligt haben, oder

2. die Mitteilung der Identität der betroffenen Personen unumgänglich ist, um die gesetzlichen Aufgaben des Beauftragten oder der ausländischen Behörde zu erfüllen;

d. bearbeitete Personendaten oder Kategorien von bearbeiteten Personendaten;

e. den Zweck der Datenbearbeitung;

f. Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern;

g. technische und organisatorische Massnahmen.