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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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2Der Beauftragte kann der ausländischen Behörde Amtshilfe gewähren und ihr die Informationen gemäss Absatz 1 zur Verfügung stellen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Informationen und Personendaten, nicht für andere Zwecke zu verwenden, als im Amtshilfegesuch angegeben;
b. Sie verpflichtet sich, ähnlichen Amtshilfegesuchen der Schweiz Folge zu leisten;
c. Sie verpflichtet sich zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses;
d. Sie verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen und Personendaten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Beauftragten an Dritte zu übermitteln;
e. Sie verpflichtet sich, die Auflagen und Nutzungsbeschränkungen des Beauftragten einzuhalten.
Art. 48 Information
1Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch sowie bei Bedarf Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.
2In Fällen von allgemeinem Interesse informiert er die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.
Art. 49 Weitere Aufgaben
Der Beauftragte nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Er informiert und berät die Organe des Bundes und der Kantone sowie private Personen bei Fragen des Datenschutzes.
b. Er arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen.
c. Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz.
d. Er erteilt der betroffenen Person auf Anfrage Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
e. Er nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche die Datenbearbeitung betreffen.
f. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz12 übertragenen Aufgaben wahr.
12 SR 152.3