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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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9. Abschnitt: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 56

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:

a. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;

b. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 57 Vollzug durch die Kantone

1Datenbearbeitungen durch kantonale Organe, die im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht erfolgen, unterstehen den Artikeln 1-22, 26, 27, 29 bis 32, 34 Absätze 1-3 und 36 dieses Gesetzes, soweit sie nicht kantonalen Datenschutzvorschriften unterstehen, die einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.

2Die Kantone bestimmen ein Organ, das die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht. Die Artikel 41-43, 48 und 49 gelten sinngemäss.

Art. 58 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderungen anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 59 Übergangsbestimmung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die für Verantwortlichen sowie der Auftragsbearbeiter in der Lage sein:

a. eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 16 vornehmen;

b. für Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits durchgeführt wurden, die Massnahmen nach den Artikeln 18 und 19 Buchstabe a zu treffen.

Art. 60 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.