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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Art. 10 Abs. 4

4Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organisationen liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, Daten aus ihren Datenbanken, Akten und Erhebungen.

Art. 12 Abs. 2

2Das Bundesamt wirkt auf eine Koordination mit den kantonalen Statistiken hin, insbesondere um die Erhebungsprogramme aufeinander abzustimmen und Register oder andere Bearbeitungssysteme im Hinblick auf die statistische Bearbeitung zu harmonisieren.

Art. 14a Abs. 1 erster und zweiter Satz

1Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben ist das Bundesamt zur Verknüpfung von Daten und zum Profiling befugt, wenn die Daten anonymisiert werden. Die Daten sind nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. ...

21. Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens- Identifikationsnummer47

Art. 3 Abs. 1 Bst. d

1In diesem Gesetz gelten als:

d. Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, öffentlichrechtliche Anstalten sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute private Einrichtungen, die Datenbanken und Akten über UID-Einheiten aufgrund von deren wirtschaftlicher Tätigkeit führen;

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1Die UID-Stellen müssen die UID:

b. in ihren Datenbanken und Akten führen

22. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199248

Art. 2 Abs. 2

2Sie verzeichnet öffentlich zugängliche Datenbanken oder andere Sammlungen, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen.

47 SR 431.03

48 SR 432.21