Vorlage
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
18. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201144
Art. 21 Abs. 3 Einleitungssatz
3Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für:
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz
1Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:
19. Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport45
Art. 1 Einleitungssatz
Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (Daten) in Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch:
20. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199246
Art. 4 Abs. 4
2Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck, die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung, die Kategorien der an der Datenbank Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.
Art. 7 Abs. 2 erster Satz
2Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datenbanken anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datenbank die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst.
44 SR 415.0
45 SR 415.1
46 SR 431.01