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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:

a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;

b. die bearbeiteten Personendaten;

c. der Zweck der Bearbeitung;

d. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e. das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung;

f. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten;

g. gegebenenfalls die Informationen nach Artikel 13 Absatz 3 und 4.

3Wird aufgrund einer Datenbearbeitung eine Entscheidung gefällt, insbesondere eine automatisierte Einzelentscheidung, erhält die betroffene Person Informationen über das Ergebnis, das Zustandekommen und die Auswirkungen der Entscheidung.

4Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitgeteilt werden.

5Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Auftragsbearbeiter ist hingegen auskunftspflichtig, wenn er nicht bekannt gibt, wer der Verantwortliche ist, oder wenn dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

6Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

Art. 21 Einschränkung des Auskunftsrechts

1Der Verantwortliche kann die Auskunft unter den Voraussetzungen von Artikel 14 Absätze 3 und 4 verweigern, einschränken oder aufschieben.

2Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Übermittlung der Information verweigert, einschränkt oder aufschiebt. Handelt es sich dabei um ein Bundesorgan, so kann es von der Begründung absehen, sofern dadurch die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b genannten Interessen gefährdet sein könnten.

Art. 22 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende

1Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:

a. Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen;

b. Es müsste dafür Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt werden;

c. Die freie Meinungsbildung des Publikums würde gefährdet.